Gesetz zur Verteilung der Versorgungslasten (Versorgungslastenverteilungsgesetz - VLVG) Vom 18. November 2008 (Fn 1 ) (Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigke
itsbereich des Innenministeriums (GV. NRW. S. 706)) § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für den Wechsel von Beamten und Richtern des Landes sowie Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu einem der zuvor genannten Dienstherrn. § 2 (Fn 2 ) Versorgungslastenverteilung bei Eintritt des Versorgungsfalles Wechselt ein Beamter oder Richter in den Dienst eines anderen Dienstherrn, beteiligen sich die vorherigen Dienstherrn an den Versorgungslasten, die der letzte Dienstherr nach versorgungsrechtlichen Regelungen zu tragen hat. Jeder beteiligte Dienstherr leistet einen bei Eintritt des Versorgungsfalles festzulegenden Anteil an den Versorgungsbezügen. Der Anteil bemisst sich auf der Grundlage der bei dem jeweiligen Dienstherrn zu berücksichtigenden Zeiten sowie des jeweils zuletzt erreichten Beförderungsamtes. Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf werden nicht einbezogen. § 3 Abfindungsvereinbarung Anstelle der Versorgungslastenverteilung nach § 2 kann im Falle eines Dienstherrnwechsels jederzeit, auch noch nach Eintritt in den Ruhestand, eine Versorgungslastenteilung durch eine Abfindungsvereinbarung zwischen den Dienstherrn getroffen werden. § 4 (Fn 2 ) Übergangsregelung
(1)Für Fälle, in denen der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten dieser Übergangsregelung erfolgt, gilt Folgendes: Die Höhe des Versorgungslastenanteils des jeweils abgebenden Dienstherrn im Verhältnis zu dem Dienstherrn, der die Versorgung zu leisten hat, bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Wechsels geltenden Vorschriften.
(2)Für Fälle, in denen der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten des Versorgungslastenverteilungsgesetzes in der Fassung vom
- November 2008, jedoch vor Inkrafttreten dieser Übergangsregelung erfolgte, gilt Folgendes: Die Höhe des Versorgungslastenanteils des jeweils abgebenden Dienstherrn im Verhältnis zu dem Dienstherrn, der die Versorgung zu leisten hat, bestimmt sich nach dem Versorgungslastenverteilungsgesetz in der Fassung vom
- November
- § 5 (Fn 2 , 3 ) Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Der Finanzminister Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Weiterbildung zugleich für den Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration Der Minister für Bauen und Verkehr Die Justizministerin Der Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien Fn 1 GV. NRW. S. 706, in Kraft getreten am
- November 2008; geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
- Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am
- Dezember 2009; Artikel 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am
- Dezember
- Fn 2 § 2 geändert, § 4 neu eingefügt und § 4 (alt) umbenannt in § 5 (neu) durch Artikel 22 des Gesetzes vom
- Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am
- Dezember
- Fn 3 § 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am
- Dezember 2013.