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01.01.2000 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen

Obsah (4)§ 1§ 3§ 4§ 6

verordnung

m Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen vom 11. Februar 1949 (GV. NW. 1949, S. 63) (Fn 2 ) vom 12.05.1949 Erste Durchführungsverordnung

m Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen vom

  1. Februar 1949 (GV. NW. 1949, S. 63) ( Fn2) Vom
  2. Mai 1949 ( Fn1) Erster Abschnitt ( Fn3) §§ 1 bis 14 Zweiter Abschnitt ( Fn4) §§ 15 bis 17 Dritter Abschnitt

§ 1

des Gesetzes

  1. a)Die Freiheitsentziehung wird bei ununterbrochener Dauer vom Kalendertag ihres Beginns an nach vollen Monaten gerechnet. In jedem Falle kann die Entschädigung nur gewährt werden, wenn mehr als 180 Tage einer Freiheitsentziehung festgestellt sind.
  2. b)Die Freiheitsentziehung gilt als vollzogen, wenn sie innerhalb des deutschen Machtbereiches erfolgt ist. Hierzu gehören auch diejenigen Gebiete, in denen die nationalsozialistische Herrschaft die Hoheitsgewalt unmittelbar oder mittelbar oder durch militärische Besetzung ausübte; z. B. auch das gesamte französische Festland, Italien, Rumänien und die nordafrikanische Küste.
  3. c)Wer als Flüchtling im Sinne des § 1 des Gesetzes anzusehen ist, ist nach dem Flüchtlingsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 (§ 1) (vgl. GV. NW. Nr. 29 v. 25. 9. 1948) ( Fn5) und den

diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen

entscheiden. Rückkehrende Emigranten, die früher in den Flüchtlingsgebieten ansässig waren, gelten ebenfalls als Flüchtlinge.

§ 3

des Gesetzes Bei unterbrochener Dauer der Freiheitsentziehung werden die, die vollen Monate übersteigenden Resttage

sammengezählt. Je 30 Tage werden als ein Monat entschädigt; der übrigbleibende Rest wird als voller Monat gerechnet.

§ 4

des Gesetzes ,,Illegales Leben" liegt dann vor, wenn der politisch Verfolgte ohne polizeiliche Anmeldung oder ohne Lebensmittelkarten oder unter einem falschen Namen gelebt hat. Eine Entschädigung wird hierfür nur gewährt, wenn diese Tatsache im Anerkennungsbescheid ausdrücklich festgestellt ist.

§ 6

des Gesetzes Für die

stimmung

r Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Gesetz ist der Innenminister

ständig. Vierter Abschnitt § 18 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft ( Fn6). Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1949 S. 97/GS. NW. S. 506, i. d. F. der Verordnung

r Ergänzung der Ersten Durchführungsverordnung

m Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen vom

  1. Mai 1949 (GV. NW. S. 97), v.
  2. März 1953 (GV. NW. S. 221) und nach Maßgabe des Bundesgesetzes

r Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) i. d. F. v.

  1. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562). Fn 2 GS. NW. S. 505/SGV. NW.
  2. Fn 3 Erster und Zweiter Abschnitt gegenstandslos durch Wegfall der Rechtsgrundlage. Fn 4 Erster und Zweiter Abschnitt gegenstandslos durch Wegfall der Rechtsgrundlage. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 Fn 4 Erster und Zweiter Abschnitt gegenstandslos durch Wegfall der Rechtsgrundlage. Fn 5 GS. NW. S. 482/SGV. NW.
  3. Fn 6 Verordnung v.
  4. März 1953 (GV. NW. S. 221) ist am Tage ihrer Verkündung in Kraft getreten; GV. NW. ausgegeben am
  5. März
  6. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.