m Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen vom 11. Februar 1949 (GV. NW. 1949, S. 63) (Fn 2 ) vom 12.05.1949 Erste Durchführungsverordnung
m Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen vom
des Gesetzes
diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen
entscheiden. Rückkehrende Emigranten, die früher in den Flüchtlingsgebieten ansässig waren, gelten ebenfalls als Flüchtlinge.
des Gesetzes Bei unterbrochener Dauer der Freiheitsentziehung werden die, die vollen Monate übersteigenden Resttage
sammengezählt. Je 30 Tage werden als ein Monat entschädigt; der übrigbleibende Rest wird als voller Monat gerechnet.
des Gesetzes ,,Illegales Leben" liegt dann vor, wenn der politisch Verfolgte ohne polizeiliche Anmeldung oder ohne Lebensmittelkarten oder unter einem falschen Namen gelebt hat. Eine Entschädigung wird hierfür nur gewährt, wenn diese Tatsache im Anerkennungsbescheid ausdrücklich festgestellt ist.
des Gesetzes Für die
stimmung
r Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Gesetz ist der Innenminister
ständig. Vierter Abschnitt § 18 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft ( Fn6). Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1949 S. 97/GS. NW. S. 506, i. d. F. der Verordnung
r Ergänzung der Ersten Durchführungsverordnung
m Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen vom
r Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) i. d. F. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.