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01.01.2000 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Selbstüberwachung von oberirdischen Deponien (Deponieselbstüberwachungsverordnung - DepSüVO -) | RE

Verordnung über die Selbstüberwachung von oberirdischen Deponien ( Deponieselbstüberwachungsverordnung - DepSüVO -) vom 02.04.1998 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Selbstüberwachung von oberird

§ 40Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Kr

W-/AbfG) für die Überwachung des Betriebes der Deponie zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

(2)Weitergehende Anforderungen in Zulassungen, insbesondere nach § 7 Abfallgesetz (AbfG) bzw. § 31 KrW-/AbfG, und in Anordnungen nach § 9 AbfG bzw. § 35 KrW-/AbfG bleiben unberührt. §4 Untersuchung von Deponiegas Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen beauftragt werden,

§ 26Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Blm

SchG) durch die zuständige Landesbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben wurden. §5 Aufzeichnungen

dieser Verordnung erforderlichen Überwachungs- und Untersuchungsvorgänge zur Überwachung des Betriebes und deren Ergebnisse sind von dem Betreiber einer Deponie zu erfassen, auszuwerten und zu bewerten. §6 Vorlage der Unterlagen

(1)Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde die Unterlagen über die Selbstüberwachung des Betriebes der Deponie in Form von Jahresberichten vorzulegen. In dem Jahresbericht sind die Ergebnisse der Überwachungen und Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LAbfG zusammenzufassen, auszuwerten und zu bewerten. Inhalt, Form und Art der Vorlage des Jahresberichtes richten sich nach den Anhängen II und III dieser Verordnung und den von der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde dazu getroffenen näheren Festlegungen.
(2)Berichtszeitraum für den Jahresbericht ist das Kalenderjahr. Der Jahresbericht ist der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorzulegen.

§ 3Abs.

1 zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage von Zwischenberichten verlangen. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2

(3)Der Deponiebetreiber ist ferner verpflichtet, der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde zusammen mit dem Jahresbericht Daten zur Gesamtanlage auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzulegen. Umfang und Form der nach Satz 1 vorzulegenden Daten richten sich nach den Anhängen II und III dieser Verordnung sowie nach der Richtlinie des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen " Schnittstellenspezifikation für die Vorlage von Betriebskenndaten bei der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde gemäß Deponieselbstüberwachungsverordnung" vom 1. April 1998.

§ 3Abs.

1 zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage der Betriebskenndaten als Dokument verlangen oder Ausnahmen von den Anforderungen der in Satz 2 genannten Richtlinie zulassen.

(4)Der Betreiber einer Deponie legt der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde mit dem ersten Jahresbericht nach Absatz 1 oder vor der Inbetriebnahme der Deponie die Betriebskenndaten, soweit diese der Beschreibung der Anlage und der Meßstellen dienen, in der durch Anhang II dieser Verordnung bestimmten Form vor. Im Berichtsjahr auftretende Änderungen der anlagen- oder meßstellenbezogenen Betriebskenndaten sind nach Anhang II dieser Verordnung mit dem jeweils nächsten Jahresbericht vorzulegen. §7 Anzeigepflicht Der Betreiber einer Deponie hat wesentliche Veränderungen der Untersuchungsergebnisse, insbesondere von Menge und Beschaffenheit der Sickerwasser- und Gasemissionen oder der Grundwasser- und Oberflächenwasserbeschaffenheit, sowie besondere Vorfälle und Störungen, die wesentliche Veränderungen des Zustandes, der Funktionsfähigkeit oder der Emissionen der Deponie verursachen können oder eine Umweltgefährdung besorgen lassen, unverzüglich der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde anzuzeigen und aufzuzeichnen. §8 Übergangsbestimmungen Bestehende Deponien sind mit den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Einrichtungen und Geräten spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung auszustatten. §9 Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. die Überwachungen und Untersuchungen nach §§ 2 und 4 nicht oder nicht vollständig durchführt oder durchführen läßt,
  2. Aufzeichnungen nach § 5 nicht oder nicht vollständig fertigt oder fertigen läßt,
  3. der Anzeigepflicht nach § 7 nicht nachkommt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft. ( Fn3) Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1998 S.
  1. Fn 2 SGV. NW.
  2. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am
  3. Mai
  4. Fn 4 Anhang I bis III nicht in der elektronischen Version aufgenommen ( siehe GV. NRW. 1998 S. 284). © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.