Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von zu überwachenden Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Umweltämter - Umwelt- Schadensanzeige-Vero
§ 2Abs.
1 oder 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, b)
§ 3Abs.
1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht, c)
§ 3Abs. 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder berichtigt oder d) einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 6 ( Fn3) Geltungsdauer, Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung gilt bis zum
- Dezember
- Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (F Fn 4) Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1995 S.
- Fn2 SGV. NW.
- Fn3 § 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn4 GV. NW. ausgegeben am
- März
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