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01.01.2000 Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensan

Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von zu überwachenden Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Umweltämter - Umwelt- Schadensanzeige-Vero

§ 2Abs.

1 oder 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, b)

§ 3Abs.

1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht, c)

§ 3Abs. 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder berichtigt oder d) einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 6 ( Fn3) Geltungsdauer, Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung gilt bis zum
  1. Dezember
  2. Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (F Fn 4) Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1995 S.
  3. Fn2 SGV. NW.
  4. Fn3 § 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn4 GV. NW. ausgegeben am
  5. März
  6. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.