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01.01.2000 Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-U) | RECHT.NRW.DE

LR Nordrhein-Westfalen : 7123 Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-U) Vom

  1. Oktober 1999 (Fn 1 ) Nach § 47 Abs. 2, § 41 Satz 1, § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom
  2. März 1998 verordnet das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen als zuständige Stelle gemäß § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBIG) vom
  3. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom
  4. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553),zuletzt geändert durch Verordnung vom
  5. März 1999 (GV. NRW. S. 86), für den Ausbildungsberuf "Sozialversicherungsangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte" (Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten (AO-SozV) vom
  6. Dezember 1996 -BGBl. I S. 1975-): § 1 Für die Abnahme der Umschulungsprüfung gelten die Vorschriften der Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A) vom
  7. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 652), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. § 2 Zuständigkeit Die zuständige Stelle ist für die Abnahme von Umschulungsprüfungen für Umschüler/Umschülerinnen zuständig, die an einer Umschulungsmaßnahme in Nordrhein-Westfalen teilgenommen oder ihren Wohnsitz dort haben. § 3 Prüfungsausschüsse Für die Abnahme der Umschulungsprüfung werden besondere Prüfungsausschüsse nicht errichtet. Die Umschulungsprüfungen werden von den nach § 1 PO-A errichteten Prüfungsausschüssen abgenommen. § 4 Prüfungstermine Umschulungsprüfungen finden bei Bedarf statt. Sie sollen auf das Ende von Umschulungsmaßnahmen abgestimmt sein und zeitgleich mit den Abschlussprüfungen nach der PO-A durchgeführt werden. Bei der Bestimmung des Termins für die Abnahme des schriftlichen Abschnittes der Prüfung setzt sich die zuständige Stelle mit den Einrichtungen, die die Umschulungsmaßnahmen durchführen, ins Benehmen. § 5 Zulassungsvoraussetzungen

(1)Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass ihm/ihr die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einer Umschulungseinrichtung vermittelt worden sind.
(2)Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Umschulungseinrichtung zu führen.
(3)§§ 9 und 10 PO-A gelten nicht. § 6 Anmeldung zur Prüfung
(1)Die Anmeldung zur Umschulungsprüfung wird durch den Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin oder die Umschulungseinrichtung innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist bei der zuständigen Stelle vorgenommen.
(2)Der Anmeldung sind beizufügen:
  1. a)Bescheinigung der Umschulungseinrichtung nach § 5 Abs. 2,
  2. b)Lebenslauf (tabellarisch),
  3. c)ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
  4. d)bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 30 PO-A,
  5. e)bei Anmeldung durch die Umschulungseinrichtung Zustimmung des Umschülers/der Umschülerin.
(3)§ 11 PO-A gilt nicht. § 7 Prüfungszeugnis Das Prüfungszeugnis erhält die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach §§ 34, 47 des Berufsbildungsgesetzes". § 8 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2 ). Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter vom
  1. Dezember 1979 (GV. NRW. S. 103), geändert durch Verordnung vom
  2. Januar 1991 (GV. NRW. S. 149), außer Kraft. Essen, den
  3. Oktober 1999 Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Dr. S c h i k o r s k i Genehmigung Die "Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-U)" vom
  4. Oktober 1999 wird hiermit gemäß § 41 Satz 4 Berufsbildungsgesetz (BbiG) genehmigt. Düsseldorf, den
  5. November 1999 312-3551.34.5.1 Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag D i e l Fn 1 GV. NRW. 1999 S.
  6. Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am
  7. Dezember 1999.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.