LR Nordrhein-Westfalen : 7123 Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-U) Vom
- Oktober 1999 (Fn 1 ) Nach § 47 Abs. 2, § 41 Satz 1, § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom
- März 1998 verordnet das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen als zuständige Stelle gemäß § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBIG) vom
- September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom
- Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553),zuletzt geändert durch Verordnung vom
- März 1999 (GV. NRW. S. 86), für den Ausbildungsberuf "Sozialversicherungsangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte" (Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten (AO-SozV) vom
- Dezember 1996 -BGBl. I S. 1975-): § 1 Für die Abnahme der Umschulungsprüfung gelten die Vorschriften der Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A) vom
- Oktober 1998 (GV. NRW. S. 652), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. § 2 Zuständigkeit Die zuständige Stelle ist für die Abnahme von Umschulungsprüfungen für Umschüler/Umschülerinnen zuständig, die an einer Umschulungsmaßnahme in Nordrhein-Westfalen teilgenommen oder ihren Wohnsitz dort haben. § 3 Prüfungsausschüsse Für die Abnahme der Umschulungsprüfung werden besondere Prüfungsausschüsse nicht errichtet. Die Umschulungsprüfungen werden von den nach § 1 PO-A errichteten Prüfungsausschüssen abgenommen. § 4 Prüfungstermine Umschulungsprüfungen finden bei Bedarf statt. Sie sollen auf das Ende von Umschulungsmaßnahmen abgestimmt sein und zeitgleich mit den Abschlussprüfungen nach der PO-A durchgeführt werden. Bei der Bestimmung des Termins für die Abnahme des schriftlichen Abschnittes der Prüfung setzt sich die zuständige Stelle mit den Einrichtungen, die die Umschulungsmaßnahmen durchführen, ins Benehmen. § 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1)Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass ihm/ihr die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einer Umschulungseinrichtung vermittelt worden sind.
(2)Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Umschulungseinrichtung zu führen.
(3)§§ 9 und 10 PO-A gelten nicht. § 6 Anmeldung zur Prüfung
(1)Die Anmeldung zur Umschulungsprüfung wird durch den Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin oder die Umschulungseinrichtung innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist bei der zuständigen Stelle vorgenommen.
(2)Der Anmeldung sind beizufügen:
- a)Bescheinigung der Umschulungseinrichtung nach § 5 Abs. 2,
- b)Lebenslauf (tabellarisch),
- c)ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
- d)bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 30 PO-A,
- e)bei Anmeldung durch die Umschulungseinrichtung Zustimmung des Umschülers/der Umschülerin.
(3)§ 11 PO-A gilt nicht. § 7 Prüfungszeugnis Das Prüfungszeugnis erhält die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach §§ 34, 47 des Berufsbildungsgesetzes". § 8 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2 ). Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter vom
- Dezember 1979 (GV. NRW. S. 103), geändert durch Verordnung vom
- Januar 1991 (GV. NRW. S. 149), außer Kraft. Essen, den
- Oktober 1999 Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Dr. S c h i k o r s k i Genehmigung Die "Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-U)" vom
- Oktober 1999 wird hiermit gemäß § 41 Satz 4 Berufsbildungsgesetz (BbiG) genehmigt. Düsseldorf, den
- November 1999 312-3551.34.5.1 Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag D i e l Fn 1 GV. NRW. 1999 S.
- Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am
- Dezember 1999.