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01.01.2000 Verordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild | RECHT.NRW.DE

LR Nordrhein-Westfalen : 792 Anlagen Verordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild Vom

  1. September 1994 (Fn 1 ) Aufgrund des § 22 Abs. 12 Nr. 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Juli 1978 (GV. NW. S. 318) (Fn 2 ), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes vom
  3. Mai 1994 (GV. NW. S. 314), wird nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet: § 1 Hege von Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild Aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden darf Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild außerhalb von Jagdgattern (§ 21 LJG-NW) nur in den in § 3 Abs. 1 bis 4 festgelegten Bewirtschaftungsbezirken gehegt werden. § 2 Begriffsbestimmungen

(1)Kerngebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild oder Damwild aufgrund der vorhandenen Lebensbedingungen dauernd aufhält.
(2)Randgebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild oder Damwild aufgrund der vorhandenen Lebensbedingungen nur zeitweise oder in geringer Zahl aufhält.
(3)Freigebiete sind Grundflächen, die zu keinem Bewirtschaftungsbezirk gehören. § 3 Bewirtschaftungsbezirke
(1)Als Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild (Rotwildgebiete) werden festgelegt:
  1. Nordeifel
  2. Königsforst - Wahner Heide
  3. Nutscheid
  4. Ebbegebirge
  5. Siegerland - Wittgenstein - Hochsauerland
  6. Arnsberger Wald - Brilon - Büren
  7. Eggegebirge - Teutoburger Wald - Senne
  8. Minden
  9. Dämmerwald - Herrlichkeit Lembeck
  10. Reichswald Kleve
(2)Als Bewirtschaftungsbezirke für Sikawild (Sikawildgebiete) werden festgelegt: 1. Arnsberger Wald 2. Beverungen
(3)Als Bewirtschaftungsbezirke für Damwild (Damwildgebiete) werden festgelegt:
  1. Knechtsteder Wald
  2. Königsdorfer Wald
  3. Kottenforst
  4. Wahner Heide
  5. Engelskirchen
  6. Gummersbach
  7. Herscheid
  8. Olpe - Freudenberg
  9. Büren - Brenken
  10. Senne - Teutoburger Wald
  11. Brakel
  12. Blomberg - Schieder
  13. Mindener Wald
  14. Minden - Schaumburger Wald
  15. Harsewinkel - Versmold
  16. Borgholzhausen
  17. Teutoburger Wald
  18. Ladbergen - Ostbevern
  19. Emsdetten
  20. Ochtrup
  21. Hohe Mark - Davert
  22. Haltern - Haard
(4)Als Bewirtschaftungsbezirke für Muffelwild (Muffelwildgebiete) werden festgelegt:
  1. Hürtgenwald
  2. Lammersdorf
  3. Kermeter - Vogelsang
  4. Engelskirchen
  5. Freudenberg - Büschergrund
  6. Trupbach - Siegen
  7. Afholderbach
  8. Großenbach
  9. Herbertshausen
  10. Elsoff
  11. Paulsgrund - Bad Berleburg
  12. Hallenberg
  13. Medebach - Titelberg
  14. Medebach - Glindfeld
  15. Bödefelder Wald
  16. Brilon - Winterberg
  17. Kallenhardt
  18. Alme
  19. Hardehausen - Rimbeck
  20. Bad Driburg
  21. Lippspringer Wald - Sandebeck
  22. Stukenbrock
  23. Blomberg - Schieder
  24. Bielefeld
(5)Die Abgrenzung der Bewirtschaftungsbezirke sowie die Abgrenzung von Kerngebieten und Randgebieten ergeben sich aus den in der Anlage enthaltenen Grenzbeschreibungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(6)Karten der Bewirtschaftungsbezirke im Maßstab 1:50000 mit deren Unterteilung in Kerngebiete und Randgebiete können bei den unteren Jagdbehörden eingesehen werden. § 4 Wilddichte In den Bewirtschaftungsbezirken ist unter Berücksichtigung von Kerngebieten und Randgebieten die Wilddichte so zu regeln, daß das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden. § 5 Bejagung in Freigebieten In Freigebieten sind Abschußplanung, Abschußfestsetzung und Abschußdurchführung darauf auszurichten, daß vorhandene Stücke von Rot-, Sika-, Dam- oder Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Vom Abschuß ausgenommen sind a) Rothirsche sowie b) Damhirsche der Klassen I und II. § 6 Ausnahmen
(1)Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall zulassen, daß
  1. abweichend von § 1 Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild auch außerhalb der in § 3 festgelegten Bewirtschaftungsbezirke gehegt werden darf, wenn eine Ausbreitung des Vorkommens aufgrund der Örtlichkeit nicht zu erwarten ist und übermäßige Wildschäden sowie ökologische Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können,
  2. abweichend von § 5 Satz 2 Rothirsche sowie Damhirsche der Klassen I und II erlegt werden dürfen, sofern dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder ökologischer Beeinträchtigungen erforderlich ist.
(2)Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall anordnen, daß abweichend von § 5 Satz 1 Sikahirsche der Klassen I, II oder III aus Gründen der Wildhege, insbesondere zur Erhaltung der Sozialstruktur, nicht erlegt werden dürfen. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft. Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1994 S. 858. Fn2 SGV. NW. 792. Anlagen Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.