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01.01.2000 Verordnung über die Anwendung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren technischen, des gehobenen

- SGV.NRW. - Seite 1 203015 Verordnung über die Anwendung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren technischen, des gehobenen technischen und des höheren Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung für den Bereich der Arbeitsschutzverwaltung vom 31.05.1994 Verordnung über die Anwendung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren technischen, des gehobenen technischen und des höheren Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung für den Bereich der Arbeitsschutzverwaltung Vom

  1. Mai 1994 (Fn1) Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Mai 1 981 (GV. NW. S. 234) (Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Juli 1993 (GV. NW. S. 468), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, Finanzministerium und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft verordnet: §1 Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom
  4. Mai 1982 (GV. NW. S. 304) (Fn3) geändert durch Verordnung vom
  5. Oktober 1989 (GV. NW. S. 530), gilt für die Beamten, die sich am
  6. April 1994 im Vorbereitungsdienst mit dem Schwerpunkt Arbeitsschutz befinden, mit folgenden Maßgaben:
  7. Die Aufgaben des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft werden insoweit vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wahrgenommen. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden weiterhin vom ,,Prüfungsausschuß für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen" mit den vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft nach § 17 Abs. 3 der Verordnung bestellten Mitgliedern wahrgenommen.
  8. Ausbildungsbehörden (§ 7 Abs. 1) sind die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz. § 2 (Fn5) §3 Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhDGA) vom
  9. Februar 1986 (GV. NW. S. 257) (Fn3) gilt für die Beamten, die sich am
  10. April 1994 im Vorbereitungsdienst mit dem Schwerpunkt Arbeitsschutz befinden, mit folgenden Maßgaben:
  11. Die Aufgaben des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft werden insoweit vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wahrgenommen. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden weiterhin vom ,,Prüfungsausschuß für die Große Staatsprüfung in der Gewerbeaufsichtsverwaltung beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen" mit den vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft nach § 18 Abs. 3 der Verordnung bestellten Mitgliedern wahrgenommen.
  12. Ausbildungsbehörden (§ 7 Abs. 1) sind die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn4). Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 Fn 1 GV. NW. 1994 S.
  13. Fn 2 SGV. NW.
  14. Fn 3 SGV. NW.
  15. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am
  16. Juni
  17. Fn 5 § 2 aufgehoben durch VO v. 6.6.1997 (GV. NW. S. 118); in Kraft getreten am
  18. Juni
  19. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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