01.01.2000 Verordnung über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.01.1936 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie RGBl. II S. 25 / RGS. NW. S.
- Verordnung über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Januar 1936 Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten, vom
- September 1934 (RGBl. II S. 811) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Niedersächsisches Recht, Nieders. GVBl. Sb. II, nachrichtlicher Abdruck. PrGS. NW. S. 266 / SGV. NW.
- Die Wittlager Kreisbahn A. G., deren Strecken auf preußischem und oldenburgischem Gebiet liegen, untersteht einheitlich dem preußischen Gesetz über die Bahneinheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1902 (Preuß. Gesetzsamml. S. 237). Dieses Gesetz findet auf die in Oldenburg befindlichen Bestandteile der Wittlager Kreisbahn A. G. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die nach § 32 des Gesetzes vorgesehene staatliche Genehmigung zum Erwerbe der Bahn ist von der in jedem der beteiligten Länder zuständigen Behörde zu erteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten außer Geltungsbereich NW. jetzt niedersächsischen.
(1)
(2)Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 des preußischen Gesetzes über die Bahneinheiten erfolgen außer im zuständigen Regierungsamtsblatt auch in den zu amtlichen Bekanntmachungen bestimmten oldenburgischen Blättern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten außer Geltungsbereich NW. gegenstandslos durch Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse.
(1)Das Bahngrundbuch wird bei dem Amtsgericht in Bad Essen geführt.
(2)Für die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit ist ausschließlich das Amtsgericht in Bad Essen zuständig. §§ 5 und 6 Der Reichsverkehrsminister Zum Textanfang