← Deutschland

01.01.2000 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung | RECHT.NRW.DE

LR Nordrhein-Westfalen : 92 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung Vom 9. Januar 1973 (Fn 1 ) § 1 (Fn 2 ) Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind die Kreisordnungsbehörden. § 2 Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 StVO sind die Regierungspräsidenten. § 3 (Fn 3 )

(1)Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 StVO sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte zuständig, soweit sich die Veranstaltung auf den Bezirk einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt beschränkt.
(2)Die Zuständigkeiten der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörde nach § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StVO für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 StVO werden den Straßenverkehrsbehörden übertragen. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt. § 4 (Fn 4 ) Für Maßnahmen zur Einhaltung des § 32 StVO in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten sind die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig. § 5 (Fn 5 ) Zuständig zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 Abs. 5 StVO sind die Kreisordnungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. § 6 (Fn 6 )
(1)Für Maßnahmen nach § 45 StVO in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten sind die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig.
(2)Für Anordnungen nach § 45 StVO zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und -einrichtungen auf Autobahnen sind ausschließlich die Regierungspräsidenten zuständig. § 7 (Fn 9 )
(1)Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte zuständig, wenn das für die Zuständigkeit nach § 47 Abs. 2 StVO maßgebende Ereignis oder Merkmal in ihrem Bezirk liegt. Daneben sind für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO die Kreisordnungsbehörden zuständig, wenn sich die Ausnahmegenehmigung auf Beförderungen bezieht, die nach § 29 Abs. 3 StVO erlaubnispflichtig sind.
(2)Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von den Vorschriften des § 21 Abs. 1, 2 und 3 und des § 22 Abs. 5 StVO sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort oder seinen Sitz hat. Hat der Antragsteller seinen Wohnort oder seinen Sitz in einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig.
(3)Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO in Verbindung mit der Ersten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (
  1. StVOAusnV) vom
  2. Juli 1981 (BGBl. I S. 669) von der Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO für Kraftomnibusse sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort oder seinen Sitz hat. Für im Ausland zugelassene Kraftomnibusse ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt.
(4)Im übrigen sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO die Regierungspräsidenten zuständig. Örtlich zuständig ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort oder seinen Sitz hat. § 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 7 ) Diese Verordnung wird erlassen
  1. von der Landesregierung auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom
  2. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) (Fn 8 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Mai 1971 (GV. NW. S. 146), nach Anhörung des Verkehrsausschusses,
  4. von der Landesregierung auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom
  5. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) (Fn 8 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Mai 1971 (GV. NW. S. 146),
  7. vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom
  8. November 1970 (BGBl. I S. 1565). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Der Innenminister Fn 1 GV. NW. 1973 S. 24, geändert durch VO v.
  9. 1979 (GV. NW. S. 875),
  10. 1980 (GV. NW. S. 1093),
  11. 1981 (GV. NW. S. 703). Fn 2 § 1 geändert durch VO v.
  12. 1979 (GV. NW. S. 875); in Kraft getreten am
  13. Januar
  14. Fn 3 § 3 zuletzt geändert durch VO v.
  15. 1980 (GV. NW. S. 1093); in Kraft getreten am
  16. Januar
  17. Fn 4 § 4 eingefügt durch VO v.
  18. 1980 (GV. NW. S. 1093); in Kraft getreten am
  19. Januar
  20. Fn 5 § 5 (früher 4) geändert durch VO v.
  21. 1979 (GV. NW. S. 875); in Kraft getreten am
  22. Januar
  23. Fn 6 § 6 geändert durch VO v.
  24. 1980 (GV. NW. S. 1093); in Kraft getreten am
  25. Januar
  26. Fn 7 GV. NW. ausgegeben am
  27. Januar
  28. Fn 8 SGV. NW.
  29. Fn 9 § 7 zuletzt geändert durch VO v. 4.12.1981 (GV. NRW. S. 703); in Kraft getreten am
  30. Dezember 1981.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.