- SGV.NRW. - Seite 1 92 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( ZuständigkeitsVO StVZO - ZustVO StVZO) vom 06.01.1999 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (ZuständigkeitsVO StVZO - ZustVO StVZO) Vom
- Januar 1999 ( Fn 1) Aufgrund der §§ 68 Abs. 1 Satz 2, 70 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Mai 1998 (BGBl. I S. 1159), in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 4 Landesorganisationsgesetz vom
- Juli 1962 (GV NW S. 421)( Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 1996 (GV NW S. 136), wird verordnet: §1
(1)Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind die Kreisordnungsbehörden.
(2)Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 StVZO sind die Bezirksregierungen. § 2 ( Fn5) Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
- die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO, außer in den Fällen der §§ 47 (Abgasverhalten), 49 ( Geräuschverhalten), 52 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Rundumlicht) und 55 (Einsatzhorn)für Krafträder, Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t sowie für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader.
- die Genehmigung von Ausnahmen von § 19 Abs. 2a Satz 2 StVZO,
- die Aufsicht nach Nummer 6.6 der Anlage VIII zur StVZO in der vor dem
- Juni 1998 geltenden Fassung über die Inhaber der Anerkennungen. § 3 ( Fn6)
(1)Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von den Vorschriften des § 23 Abs. 2 StVZO (Zweitkennzeichen).
(2)Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, soweit nicht in § 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
(3)Ist die Bezirksregierung nach Absatz 2 für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig, entscheidet sie unbeschadet der in § 2 Nr. 2 getroffenen Zuständigkeitsregelung auch über die Erteilung weiter erforderlicher Ausnahmegenehmigungen am Fahrzeug.
(4)Die Bezirksregierungen sind zuständige Anerkennungsstellen im Sinne der Ziffer 3.7 in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage VIII b zur StVZO für die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieuren mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen. §4 Die Handwerkskammern sind zuständig
- für die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47b Abs. 5 StVZO,
- für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP) nach Anlage VIIIc Nr. 1.1 zur StVZO und
- für die Aufsicht über die Anerkennungsstellen sowie das Anerkennungsverfahren nach Anlage VIIIc Nr. 8.1 zur StVZO. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §5 Die Stellen zur Anerkennung von Betrieben zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47 b Abs. 1 StVZO sind zuständig für die Aufsicht über die Durchführung der Abgasuntersuchung. §6 Der Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Nordrhein-Westfalen e.V. ist zuständig für die Aufsicht über die Schulungen nach § 47b Abs. 5 StVZO. §7 Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ist zuständig für die Aufsicht über die Schulungen nach Anlage VIIIc Nr. 8.1 zur StVZO. § 8 ( Fn4) ( Fn7) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft ( Fn3). Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 32, geändert durch VO v. 3.8.1999 (GV. NRW. S. 503); 26.10.2003 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am
- Februar
- Fn 2 SGV. NRW. 2005 Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am
- Januar
- Fn 4 § 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 5 § 2 zuletzt geändert durch VO v. 26.10.2003 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am
- Februar
- Fn 6 § 3 Abs. 4 angefügt durch VO v. 26.10.2003 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am
- Februar
- Fn 7 § 8 Abs. 2 aufgehoben durch VO v. 26.10.2003 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am
- Februar
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