LR Nordrhein-Westfalen : 223 Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Kunsthochschulstudiengangs zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung dieser Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.VO - KunstH) Vom
- September 1990 (Fn 1 ) Aufgrund des § 42 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG) vom
- Oktober 1987 (GV. NW. S. 366) (Fn 2 ) wird im Benehmen mit den Kunsthochschulen verordnet: § 1 (Fn 3 )
(1)Diplomprüfungsordnungen von Kunsthochschulen können zum Abschluß eines künstlerischen Studiengangs die Verleihung folgender Diplomgrade vorsehen.
- a)in persönlicher Form Diplom-Bühnenbildnerin/Diplom-Bühnenbildner Diplom-Bühnendarstellerin/Diplom-Bühnendarsteller Diplom-Kirchenmusikerin/Diplom-Kirchenmusiker Diplom-Musikerin/Diplom-Musiker Diplom-Musikpädagogin/Diplom-Musikpädagoge Diplom-Sängerin/Diplom-Sänger Diplom-Tanzpädagogin/Diplom-Tanzpädagoge oder
- b)in unpersönlicher Form Diplom in Bühnenbild Diplom in Bühnendarstellung Diplom in Kirchenmusik Diplom in Musik Diplom in Musikpädagogik Diplom in Gesang Diplom in Tanzpädagogik Diplom in audiovisuellen Medien.
(2)Bestimmt die Diplomprüfungsordnung die persönliche Form des Grades, so sind die Diplomgrade an Frauen in weiblicher, an Männer in männlicher Form zu verleihen. § 2 (Fn 4 ) Die Diplomgrade nach § 1 Abs. 1 werden den Fachrichtungen und Studiengängen wie folgt zugeordnet: 1. Diplom-Bühnenbildner(
- in)Diplom in Bühnenbild der Fachrichtung Bühnenbild mit den Studiengängen Bühnenbild Kostümkunde 2. Diplom-Bühnendarsteller(
- in)Diplom in Bühnendarstellung der Fachrichtung Bühnendarstellung mit den Studiengängen Bühnentanz Musical Pantomime Regie Schauspiel 3. Diplom-Kirchenmusiker(
- in)Diplom in Kirchenmusik der Fachrichtung Kirchenmusik mit den Studiengängen Evangelische Kirchenmusik Katholische Kirchenmusik 4. Diplom-Musiker(
- in)Diplom in Musik der Fachrichtung Musik mit den Studiengängen instrumentaler Art mit Ausnahme der Kirchenmusik, ferner Komposition Dirigieren Tonmeister 5. Diplom-Musikpädagoge(gin) Diplom in Musikpädagogik der Fachrichtung Musikpädagogik mit den Studiengängen Musikschullehrer und selbständiger Musiklehrer (alle Instrumente, Gesang, Rhythmik. Allgemeine Musikerziehung, Hörerziehung. Tonsatz) 6. Diplom-Sänger(
- in)Diplom in Gesang der Fachrichtung Gesang mit den Studiengängen Konzertgesang Operngesang (Opern-)Chorgesang Oratoriengesang 7. Diplom-Tanzpädagoge(gin) Diplom in Tanzpädagogik der Fachrichtung Tanzpädagogik mit den Studiengängen Bühnentanzpädagogik Laientanzpädagogik 8. Diplom in audiovisuellen Medien der Fachrichtung Audiovisuelle Medien Studiengänge audiovisuelle Medien (Fernsehen, Film, Mediengestaltung und -kunst, Computeranimation/Computergrafik). § 3
(1)Die Diplomurkunde enthält
- die Bezeichnung der verleihenden Hochschule,
- den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Absolventen,
- den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Prüfung (Datum).
- die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades,
- den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Rektors oder des Dekans und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(2)Nach näherer Maßgabe der Prüfungsordnung kann die Diplomurkunde im Text zusätzliche Angaben zum Studiengang, zur Studienrichtung oder zu Studienschwerpunkten enthalten. Derartige Zusätze sind nicht Bestandteil des Diplomgrades. § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 5 ). Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1990 S. 554, geändert durch VO v.
- 1992 (GV. NW. S. 274). 274). Fn2 SGV. NW.
- Fn3 § 1 Abs. 1 geändert durch VO v.
- 1992 (GV. NW. S. 274); in Kraft getreten am
- Juli
- Fn4 § 2 geändert durch VO v.
- 1992 (GV. NW. S. 274); in Kraft getreten am
- Juli
- Fn5 GV. NW. ausgegeben am
- Oktober 1990.