LR Nordrhein-Westfalen : 2031 Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen, bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, bei der Treuarbeit Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Düsseldorf, und bei der Handelsüberwachungsstelle der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf Vom 18. April 1975 (Fn 1 ) § 1 Für die Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz sind die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs sowie die Außenstellen der Oberfinanzdirektionen jeweils für die zu verpflichtenden Personen zuständig, die bei ihnen beschäftigt oder für sie beratend oder in sonstiger Funktion tätig sind. § 2 (Fn 2 ) Für die Verpflichtung von Personen, die bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale beschäftigt oder für sie tätig sind oder die für sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, ist die Westdeutsche Landesbank Girozentrale zuständig. § 3 (Fn 3 ) Für die Verpflichtung von Personen, die bei der Treuarbeit Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Düsseldorf, beschäftigt oder tätig sind, ist die Gesellschaft zuständig. § 4 (Fn 4 ) Für die Verpflichtung von Personen, die für die Handelsüberwachungsstelle der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf tätig sind oder die für sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, ist die Börse zuständig. § 5 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 5 ). Die Verordnung wird erlassen
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