LR Nordrhein-Westfalen : 792 Verordnung über die Klasseneinteilung und den Abschuß von männlichem Schalenwild (außer Schwarzwild) Vom
- November 1993 (Fn 1 ) Auf Grund des § 22 Abs. 11 Nr. 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1978 (GV. NW. S. 318) (Fn 2 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), wird nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet: § 1 Klasseneinteilung, Abschußgrundsätze
(1)Männliches Rotwild und Dammwild wird unter Berücksichtigung des Alters, der Geweihausbildung und von Gütemerkmalen nach Maßgabe der §§ 2 und 4, männliches Sikawild, Rehwild und Muffelwild unter Berücksichtigung des Alters nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 in Klassen eingeteilt.
(2)Die beim Abschuß zu beachtenden Grundsätze sowie die Abschußanteile ergeben sich aus den §§ 2 bis 6. Wird der normale Altersaufbau durch Fallwild oder Fehlabschüsse beeinträchtigt, so ist diese Beeinträchtigung in den Folgejahren bei der Abschußplanung auszugleichen. § 2 Rotwild
(1)Männliches Rotwild wird in folgende Klassen eingeteilt:
- Klasse 0 (Hirschkälber)
- Klasse III (Junge Hirsche) IIIa - Fehlerfreie Hirsche bis zum
- Kopf IIIb - Fehlerhafte Hirsche bis zum
- Kopf
- Klasse II (Mittlere Hirsche) IIa - Fehlerfreie Hirsche vom
- bis
- Kopf IIb - Fehlerhafte Hirsche vom
- bis
- Kopf
- Klasse I (Alte Hirsche) Hirsche ab
- Kopf Als fehlerhaft sind Hirsche der Klassen IIIb und IIb anzusehen, deren Geweihausbildung den Kriterien für den Abschuß nach Absatz 2 entspricht; die übrigen Hirsche gelten als fehlerfrei.
(2)Beim Abschuß von männlichem Rotwild ist von folgenden Kriterien und - bei normalem Altersaufbau - von folgendem Abschußanteil in den einzelnen Klassen auszugehen: Klasse Alter Anteil des Abschusses in % Kriterien für den Abschuß 0 Hirschkälber 35 - IIIb
- bis
- Kopf 35
- Kopf: Spießer
- und
- Kopf: Spießer, Gabler, Sechser, ungerade Achter IIb
- bis
- Kopf 15 Spießer, Gabler, Sechser, Achter, Eissprossenzehner ab
- Kopf auch einseitige Kronenhirsche (Enden unter 4 cm Länge bleiben unberücksichtigt) I ab
- Kopf 15 - § 3 Sikawild
(1)Männliches Sikawild wird in folgende Klassen eingeteilt:
- Klasse 0 Hirschkälber
- Klasse III (Junge Hirsche)
- Klasse II Hirsche bis zum
- Kopf (Mittlere Hirsche) Hirsche vom
- bis
- Kopf
- Klasse I (Alte Hirsche) Hirsche ab
- Kopf
(2)Beim Abschuß von männlichem Sikawild ist von folgenden Kriterien und - bei normalem Altersaufbau - von folgendem Abschußanteil in den einzelnen Klassen auszugehen: Klasse Alter Anteil des Abschusses in % Kriterien für den Abschuß 0 Hirschkälber 30 - III 1. und 2. Kopf 30 vorrangig körperlich schwächere Stücke II 3. bis 7. Kopf 20 vorrangig körperlich schwächere Stücke I ab 8. Kopf 20 - § 4 Damwild
(1)Männliches Damwild wird in folgende Klassen eingeteilt:
- Klasse 0 (Hirschkälber)
- Klasse III (Junge Hirsche) IIIa - Fehlerfreie Hirsche bis zum
- Kopf IIIb - Fehlerhafte Hirsche bis zum
- Kopf, weiße Stücke
- Klasse II (Mittlere Hirsche) IIa - Fehlerfreie Hirsche vom
- bis
- Kopf IIb - Fehlerhafte Hirsche vom
- bis
- Kopf
- Klasse I (Alte Hirsche) Hirsche ab
- Kopf Als fehlerhaft sind Hirsche der Klassen IIIb und IIb anzusehen, deren Geweihausbildung den Kriterien für den Abschuß nach Absatz 2 entspricht; die übrigen Hirsche gelten als fehlerfrei.
(2)Beim Abschuß von männlichem Damwild ist von folgenden Kriterien und - bei normalem Altersaufbau - von folgendem Abschußanteil in den einzelnen Klassen auszugehen: Klasse Alter Anteil des Abschusses in % Kriterien für den Abschuß 0 Hirschkälber 20 - IIIb
- und
- Kopf 45
- Kopf: Spießer
- Kopf: Hirsche mit Geweihen, deren Verbreiterung im oberen Stangenbereich beidseitig unter 6 cm liegt Weiße Hirsche (alle Altersklassen) IIb
- bis
- Kopf 20 Hirsche mit ein- oder beidseitig fehlerhaften Schaufeln:
- Kopf: Hirsche mit Geweihen, deren Verbreiterung im oberen Stangenbereich unter 6 cm liegt
- bis
- Kopf: Hirsche mit Schaufelbreiten unter 10 cm Schlitzschaufeln (alle Altersstufen) I ab
- Kopf 15 - § 5 Rehwild
(1)Männliches Rehwild wird in folgende Klassen eingeteilt:
- Klasse II Einjährige Böcke
- Klasse I Mehrjährige Böcke
(2)Beim Abschuß von männlichem Rehwild ist - bei normalem Altersaufbau - von folgendem Abschußanteil in den einzelnen Klassen auszugehen: Klasse Alter Anteil des Abschusses in % II Einjährige Böcke 40 I Mehrjährige Böcke 60 § 6 Muffelwild
(1)Männliches Muffelwild wird in folgende Klassen eingeteilt:
- Klasse 0 (Widderlämmer)
- Klasse III (Junge Widder) Einjährige Widder
- Klasse II (Mittlere Widder) Zwei- bis vierjährige Widder
- Klasse I (Alte Widder) Fünfjährige und ältere Widder
(2)Beim Abschuß von männlichem Muffelwild ist von folgenden Kriterien und - bei normalem Altersaufbau - von folgendem Abschußanteil in den einzelnen Klassen auszugehen: Klasse Alter Anteil des Abschusses in % Kriterien für den Abschuß 0 Widderlämmer 30 - III Einjährige Widder 20 - II 2 bis 4 Jahre 20 vorrangig Einwachser und schalenkranke Stücke I 5 Jahre und älter 30 - § 7 Ausnahmen Die zuständige Behörde kann abweichend von den §§ 2 und 4 auch männliches Wild der Klassen IIIa und IIa zum Abschuß freigeben, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. § 8 (Fn 3 ) Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft. Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1993 S. 914. Fn2 SGV. NW. 792. Fn3 § 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.