Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd ( Fangjagdverordnung) vom 05.07.1995 Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Vorausset
§ 1
verbotene Fanggeräte verwendet, 2.
§ 2Abs.
1 Fallen für den Lebendfang verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, 3.
§ 3Abs.
2 oder 3 andere als die dort genannten Abzugeisen verwendet, 4.
§ 3Abs.
5 Abzugeisen verwendet, die nicht die dort genannten Mindestklemmkräfte erfüllen, 5.
§ 4Abs.
3 Köder nicht oder nicht ordnungsgemäß abdeckt, 6.
§ 4Abs. 4 Fallen nicht kontrolliert.
(2)Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 56 Abs. 2 LJG-NW mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn3). Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1995 S. 918; ber. 1997 S. 388. Fn 2 SGV. NW. 792. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 27. Juli 1995. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -