Obsah (7)
§ 8§ 28§ 1§ 5§ 6§ 11§ 13Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten (ZustVOSchulR) vom 30.03.1985 Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten (ZustVOSchulR) Vom 30. März 1985 ( Fn1) Aufgrund
§ 8Abs.
2,
§ 28Abs.
1 und 2
Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NW. S. 155) ( Fn2) und
§ 1Abs.
2,
§ 5
,
§ 6Abs.
3,
§ 11Abs.
4 und
§ 13Abs.
1
Schulpflichtgesetzes ( SchpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1980 (GV. NW. S. 164) ( Fn2), geändert durch Gesetz vom
- Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird verordnet: § 1 <A NAME="FN">(Fn</ Fn 6) Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen Der Bezirksregierung wird die Genehmigung der Beschlüsse
Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung öffentlicher Schulen im Sinne von §§ 4 und 4 a SchVG, für die nicht das Land Schulträger ist, übertragen. §2 Zugewiesene und auswärtige Schüler
(1)Zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Zuweisung von Schülern an eine andere Pflichtschule nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SchVG ist
- a)das Schulamt, wenn die zuständige Grundschule oder Hauptschule und die andere Schule innerhalb seines Bezirks liegen,
- b)die Bezirksregierung, wenn die zuständige Grundschule oder Hauptschule und die andere Schule in den Bezirken verschiedener Schulämter liegen oder wenn es sich um den Besuch einer Berufsschule handelt,
- c)die Bezirksregierung, in deren Bezirk die andere Schule liegt, wenn die zuständige Grundschule, Hauptschule oder Berufsschule und die andere Schule in verschiedenen Regierungsbezirken liegen.
(2)Zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Feststellung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG, ob der Schulbesuch in der Wohngemeinde gewährleistet ist, ist der Regierungspräsident, in
sen Bezirk diese Gemeinde liegt. § 3 ( Fn3) Ausnahmen vom Besuch einer deutschen Schule Zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG über Ausnahmen vom Besuch einer deutschen Schule ist das Schulamt. Soweit es sich um die Pflicht zum Besuch der Berufsschule handelt, entscheidet die Bezirksregierung. § 4 ( Fn7) Vorzeitige Beendigung der Schulpflicht Zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidungen nach § 5 Satz 3 und § 11 Abs. 3 SchpflG über die vorzeitige Beendigung der Schulpflicht ist die Bezirksregierung. § 5 ( Fn8) Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule
(1)Über den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule entscheidet nach § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 3 SchpflG im Einvernehmen mit dem betroffenen Schulträger oder den betroffenen Schulträgern
- a)das Schulamt, wenn die zuständige Grundschule und die andere Schule innerhalb seines Bezirks liegen,
- b)das Schulamt der aufnehmenden Grundschule, wenn die zuständige Grundschule und die andere Grundschule in den Bezirken verschiedener Schulämter - auch verschiedener Bezirksregierungen - liegen, © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2
- c)die Bezirksregierung, wenn das zuständige Berufskolleg und das andere Berufskolleg innerhalb eines Regierungsbezirks liegen,
- d)die Bezirksregierung
aufnehmenden Berufskollegs, wenn das zuständige Berufskolleg und das andere Berufskolleg in den Bezirken verschiedener Bezirksregierungen liegen.
(2)Einer Entscheidung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn Einvernehmen zwischen den beteiligten Schulen und dem betroffenen Schulträger oder den betroffenen Schulträgern besteht, den gewünschten Schulwechsel zuzulassen." § 6 ( Fn4) ( Fn9) Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn5) Der Kultusminister
Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1985 S. 324, geändert durch VO v.
- 1988 (GV. NW. S. 60), 5.5.1997 (GV. NW. S. 106), Art. 4 der VO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen v.
- 5.2002 (GV. NRW. S. 172). Fn 2 SGV. NW.
- Fn 3 § 3 geändert durch VO v.
- 1988 (GV. NW. S. 60); in Kraft getreten am
- Februar
- Fn 4 § 7 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn 5 GV. NW. ausgegeben am
- Mai
- Fn 6 § 1 geändert durch VO v. 5.5.1997 (GV. NW. S. 106); in Kraft getreten am
- August
- Fn 7 § 4 geändert durch VO v.
- 5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am
- August
- Fn 8 § 5 neugefasst durch VO v.
- 5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am
- August
- Fn 9 § 7 (alt) wird § 6 geändert durch VO v.
- 5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am
- August
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