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01.01.2000 Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände | RECHT.NRW.DE

LR Nordrhein-Westfalen : 77 Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Vom

  1. Juli 1992 (Fn 1 ) Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom
  2. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz und des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet: § 1 Aufsichtsbehörden Im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom
  4. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) ist oberste Aufsichtsbehörde das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, obere Aufsichtsbehörde der Regierungspräsident, untere Aufsichtsbehörde der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde. § 2 Örtliche Zuständigkeit

(1)Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Soweit der Verband noch nicht errichtet ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem vorgesehenen Sitz.
(2)Erstreckt sich der Wirkungsbereich des Verbandes oder sein Verbandsgebiet auch auf das Gebiet eines anderen Landes, wird nach. § 73 WVG die Aufsichtsbehörde zwischen der obersten Aufsichtsbehörde und der zuständigen Behörde des anderen Landes bestimmt. § 3 Sachliche Zuständigkeit
(1)Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Aufsichtsbehörde von der unteren Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
(2)Die obere Aufsichtsbehörde ist zuständig, wenn
  1. Sitz des Verbandes eine kreisfreie Stadt ist,
  2. ihr oder einer benachbarten oberen Wasserbehörde die Zuständigkeit gemäß § 137 Nr. 1 des Landeswassergesetzes für mindestens ein Unternehmen (§ 5 Abs. 1 WVG) obliegt.
(3)Die oberste Aufsichtsbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG. § 4 Abweichende Zuständigkeiten
(1)Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, die das Errichtungsvorhaben nach § 14 Abs. 1 WVG öffentlich bekanntgemacht hat, wird bis zum Abschluß des Errichtungsverfahrens durch einen von den Errichtungsunterlagen abweichenden Beschluß der Beteiligten nicht berührt.
(2)Die Zuständigkeit der Behörden, die aufgrund bisherigen Rechts durch besondere Entscheidung bestimmt wurde, bleibt unberührt. § 5 (Fn 3 ) Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4 ). Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Fn1 GV. NW. 1992 S. 321. Fn2 SGV. NW. 2005. Fn3 § 5 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 14. August 1992.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.