Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
2 Nr. 2 Buchstaben b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste.
2 Nr. 4 für die Zulassung einer Ausnahme bei besonderem Umstand, insbesondere bei drohendem Verderb von Lebensmitteln, 2.
2 Nr. 5 für die Zulassung einer Ausnahme für das Zusetzen von Fluoriden zu Trinkwasser zur Vorbeugung gegen Karies. § 2 Zuständigkeiten der Kreisordnungsbehörde
1 Satz 2 für die amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser, 2.
3 für die amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Landes, 3.
2 Buchstabe a des mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom
2 Satz 2 und 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für die Entgegennahme von Meldungen über Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind und nicht den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, sowie für die Unterrichtung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit über die eingegangenen Meldungen. § 4 Ordnungswidrigkeiten Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Juli 1984 (BGBl. I S. 1016) wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen. § 5 (Fn 3 ) Schlußvorschrift Diese Verordnung tritt am Tage
der Verkündung in Kraft (Fn 4 ). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1986 S.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.