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01.01.2000 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeswaldgesetz | RECHT.NRW.DE

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeswaldgesetz Vom 25. Mai 1976 (Fn 1 ) Auf Grund des § 23 Abs. 4 Satz 2, des § 34 Abs. 2 Satz 2 und des § 35 Satz 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (

§ 36Abs.

2, die Anerkennung der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen nach § 38 Abs. 1, die Zulassung des Beitritts einzelner Grundbesitzer nach § 38 Abs. 2 und für den Widerruf der Anerkennung Forstwirtschaftlicher Vereinigungen nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 des Bundeswaldgesetzes sind die höheren Forstbehörden.

(2)Hat eine Forstbetriebsgemeinschaft oder eine Forstwirtschaftliche Vereinigung die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihr durch die höheren Forstbehörden gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen werden. In diesen Fällen sind die höheren Forstbehörden auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständig.
(3)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundeswaldgesetzes wird auf die höheren Forstbehörden übertragen. § 3 Zuständige Behörden für die Aufforderung an die betroffenen Grundstückseigentümer nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, das Gründungsverfahren zur Bildung

§ 23Abs.

1, die Genehmigung der Satzung

§ 23Abs.

2, die Genehmigung der Satzungsänderung

§ 31Abs.

2, die Genehmigung zum Ausscheiden von Grundstücken nach § 32 Abs. 2, die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach § 34 Abs. 1, den Erlaß der Satzung nach § 39 Abs. 2 und für die Feststellung nach § 39 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes sind die unteren Forstbehörden. § 4 (Fn 3 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4 ) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Für den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Finanzminister Fn1 GV. NW. 1976 S. 237. Fn2 SGV. NW. 2004. Fn3 § 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 29. Juni 1976.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.