2, die Anerkennung der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen nach § 38 Abs. 1, die Zulassung des Beitritts einzelner Grundbesitzer nach § 38 Abs. 2 und für den Widerruf der Anerkennung Forstwirtschaftlicher Vereinigungen nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 des Bundeswaldgesetzes sind die höheren Forstbehörden.
1, die Genehmigung der Satzung
2, die Genehmigung der Satzungsänderung
2, die Genehmigung zum Ausscheiden von Grundstücken nach § 32 Abs. 2, die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach § 34 Abs. 1, den Erlaß der Satzung nach § 39 Abs. 2 und für die Feststellung nach § 39 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes sind die unteren Forstbehörden. § 4 (Fn 3 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4 ) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Für den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Finanzminister Fn1 GV. NW. 1976 S. 237. Fn2 SGV. NW. 2004. Fn3 § 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 29. Juni 1976.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.