← Deutschland

01.01.2000 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz | RECHT.NRW.DE

LR Nordrhein-Westfalen : 7824 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz Vom

  1. September 1990 (Fn 1 ) Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom
  2. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch Gesetz vom
  5. Mai 1988 (BGBl. I S. 606), wird verordnet: § 1

(1)Zuständige Behörde für
  1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Feststellung des Zuchtwertes nach § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes vom
  2. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493),
  3. die Sammlung und Auswertung der Ergebnisse nach § 5 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes,
  4. die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Besamungsstation nach § 9 Abs. 5, die Entgegennahme von Änderungsmitteilungen nach § 9 Abs. 6 und die Erteilung der Zustimmung zu Änderungen nach § 9 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes,
  5. die Erteilung der Besamungserlaubnis nach § 10 Abs. 2 und die Veröffentlichung der festgestellten Zuchtwerte nach § 5 Abs. 2 erster Halbsatz des Tierzuchtgesetzes,
  6. die Erteilung der Genehmigung zum Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen nach § 12 Abs. 1 und die Erteilung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes,
  7. die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung nach § 14 Abs. 4 und die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 14 Abs. 5 des Tierzuchtgesetzes,
  8. die Bekanntmachungen nach § 18 des Tierzuchtgesetzes,
  9. die Überwachung nach § 19 des Tierzuchtgesetzes ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, soweit in den §§ 2 und 3 keine andere Regelung getroffen ist.
(2)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Tierzuchtgesetzes wird auf den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten übertragen. § 2 Zuständige Behörde für
  1. die Veröffentlichung der Ergebnisse der Stichprobentests nach § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Tierzuchtgesetzes,
  2. die Anerkennung der Zuchtorganisationen nach § 7 Abs. 1 und 2, die Entgegennahme von Änderungsmitteilungen nach § 7 Abs. 5 und die Erteilung der Zustimmung nach § 7 Abs. 6 des Tierzuchtgesetzes,
  3. die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes,
  4. die Bekanntmachung der anerkannten Zuchtorganisationen nach § 18 des Tierzuchtgesetzes,
  5. die Überwachung der anerkannten Zuchtorganisationen in züchterischer Hinsicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes,
  6. die Aufgaben nach § 1 im Bereich des Landgestüts ist der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft. § 3 Zuständige Behörde für die Überwachung der Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen in veterinärhygienischer Hinsicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes ist die Kreisordnungsbehörde. § 4 (Fn 3 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4 ). Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Fn1 GV. NW. 1990 S.
  7. Fn2 SGV. NW.
  8. Fn3 § 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW. ausgegeben am
  9. Oktober 1990.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.