Verordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes Vom 20. Oktober 1988 (Fn 1 ) Auf Grund des § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386
stehen, kann die Kreisordnungsbehörde darüber hinaus Ausnahmen zulassen für Impfungen in Beständen, die einer besonderen Ansteckungsgefahr durch den Erreger des Milzbrandes ausgesetzt sind; dabei ist der zu verwendende Impfstoff zu benennen.
(3)Der Besitzer hat Tiere, die gegen Milzbrand geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar als geimpft zu kennzeichnen. Die Kreisordnungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht
stehen. § 7 Reinigung und Desinfektion
(1)Nach Entfernung der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere sind Ställe, in oder an denen solche Tiere gehalten worden sind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
(2)Futter, Einstreu und Dung, die Träger des Seuchenerregers sein können, sind an einem für Rinder und Schafe unzugänglichen Platz zu packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergießen und mindestens drei Wochen zu lagern; das Übergießen mit dünner Chlorkalkmilch kann unterbleiben, wenn der Dung mit einer Schicht nicht infizierten Dunges oder Erde bedeckt wird. Flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten der Tiere sind unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren. § 8 Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1)Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Milzbrand erloschen ist oder der Verdacht auf Milzbrand sich als unbegründet erwiesen hat.
(2)Der Milzbrand gilt als erloschen, wenn 1.
- a)alle für Milzbrand empfänglichen Tiere des Bestandes verendet, getötet oder entfernt worden sind oder
- b)binnen zwei Wochen nach Beseitigung der Tierkörper verendeter oder getöteter Tiere und nach Genesung der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand- oder Milzbrandverdachtsfall in dem Bestand festgestellt worden ist und 2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und vom beamteteten Tierarzt abgenommen worden ist. III. Bekämpfung des Rauschbrandes § 9 Für den Rauschbrand gelten die für den Milzbrand erlassenen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Tierseuchengesetzes bleibt unberührt. IV. Gemeinsame Bestimmungen § 10 Auf Viehhöfe, Schlachthöfe und Großschlachtstätten im Sinne der §§ 4 und 5 der Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf das dort aufgestellte Vieh finden die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung, soweit sich aus den §§ 63 bis 65 des Tierseuchengesetzes nichts anderes ergibt. V. Ordnungswidrigkeiten § 11 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
§ 3Abs.
1 seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere unter Blutentzug tötet, 2.
§ 3Abs.
2 Heilversuche an einem seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tier vornimmt, 3.
§ 4Abs.
1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 4 ohne Genehmigung der Kreisordnungsbehörde Tiere verbringt oder entfernt, 4.
§ 4Abs.
1 Nr. 3 Tiere nicht absondert, 5.
§ 4Abs.
1 Nr. 5 Milch nicht unschädlich beseitigt, 6.
§ 4Abs.
1 Nr. 6 oder § 5 Tierkörper oder Tierkörperteile nicht entsprechend der vollziehbaren Anweisung des beamteten Tierarztes beseitigt oder Tierkörper abhäutet, 7.
§ 4Abs.
1 Nr. 7 oder Nr. 8 Halbsatz 2, § 7 Abs. 1 und 2 einer vollziehbaren Anweisung des beamteten Tierarztes in bezug auf die Reinigung oder Desinfektion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, 8.
§ 6Abs.
1 Tiere impft oder
§ 6Abs.
4 geimpfte Tiere nicht kennzeichnet. VI. Schlußbestimmungen § 12 (Fn 3 ) Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4 ). Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1988 S. 453. Fn2 SGV. NW. 7831. Fn3 § 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 2. Dezember 1988.