LR Nordrhein-Westfalen : 24 Verordnung zur Bestimmung der Regelbeträge nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz Vom
- Juni 1991 (Fn 1 ) Aufgrund des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom
- März 1984 (GV. NW. S. 214) (Fn 2 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Januar 1991 (GV. NW. S. 13), wird verordnet: § 1 Erstattung
(1)Das Land erstattet den Trägern der Sozialhilfe nach § 6 Abs. 4 FlüAG die Aufwendungen für die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Ausnahme der Unterkunftskosten
- für die in § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FlüAG genannten Ausländer in Höhe der in § 2 bestimmten Regelbeträge und
- für die in § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FlüAG genannten ausländischen Flüchtlinge in Höhe der in § 1 der Verordnung zur Anpassung der Regelsätze der Sozialhilfe 1991 vom
- Juni 1991 (GV. NW. S. 242) bestimmten Regelsätze.
(2)Die Unterkunftskosten und sonstige Sozialhilfe werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit sie nach Art und Umfang unabweisbar geboten waren. § 2 Höhe der Regelbeträge
(1)Das Land erstattet für den Haushaltsvorstand und für die alleinstehenden Hilfeempfänger die nachstehenden monatlichen Regelbeträge, wenn die Hilfe überwiegend erbracht wurde in Form von a) Sachleistungen: 473 DM b) Wertgutscheinen: 427 DM c) Geldleistungen: 407 DM.
(2)Das Land erstattet für haushaltsangehörige Hilfeempfänger vom Beginn des 19. Lebensjahres an die nachstehenden monatlichen Regelbeträge, wenn die Hilfe überwiegend erbracht wurde in Form von a) Sachleistungen: 378 DM b) Wertgutscheinen: 346 DM c) Geldleistungen: 326 DM.
(3)Das Land erstattet für haushaltsangehörige Hilfeempfänger bis zur Vollendung des
- Lebensjahres unabhängig von der Form der Leistungsgewährung monatliche Regelbeträge in Höhe der altersentsprechenden Regelsätze der Sozialhilfe für Haushaltsangehörige. § 3 Anpassung Bei einer Anpassung der Regelsätze der Sozialhilfe werden die Regelbeträge nach § 2 um den gleichen Vomhundertsatz angepaßt. § 4 (Fn 3 ) Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- Februar 1991 in Kraft. § 5 (Fn 4 ) Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1991 S. 242, geändert durch VO v.
- 1991 (GV. NW. S. 343, ber. S. 353). Fn2 SGV. NW.
- Fn3 § 4 neugefaßt durch VO v.
- 1991 (GV. NW. S. 343, ber. 353); in Kraft getreten mit Wirkung vom
- Februar
- Fn4 § 5 gestrichen mit Wirkung vom
- Februar 1991 durch VO v.
- 1991 (GV. NW. S. 343).