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01.01.2000 Verordnung zur Bestimmung der Regelbeträge nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz | RECHT.NRW.DE

LR Nordrhein-Westfalen : 24 Verordnung zur Bestimmung der Regelbeträge nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz Vom

  1. Juni 1991 (Fn 1 ) Aufgrund des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom
  2. März 1984 (GV. NW. S. 214) (Fn 2 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Januar 1991 (GV. NW. S. 13), wird verordnet: § 1 Erstattung

(1)Das Land erstattet den Trägern der Sozialhilfe nach § 6 Abs. 4 FlüAG die Aufwendungen für die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Ausnahme der Unterkunftskosten
  1. für die in § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FlüAG genannten Ausländer in Höhe der in § 2 bestimmten Regelbeträge und
  2. für die in § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FlüAG genannten ausländischen Flüchtlinge in Höhe der in § 1 der Verordnung zur Anpassung der Regelsätze der Sozialhilfe 1991 vom
  3. Juni 1991 (GV. NW. S. 242) bestimmten Regelsätze.
(2)Die Unterkunftskosten und sonstige Sozialhilfe werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit sie nach Art und Umfang unabweisbar geboten waren. § 2 Höhe der Regelbeträge
(1)Das Land erstattet für den Haushaltsvorstand und für die alleinstehenden Hilfeempfänger die nachstehenden monatlichen Regelbeträge, wenn die Hilfe überwiegend erbracht wurde in Form von a) Sachleistungen: 473 DM b) Wertgutscheinen: 427 DM c) Geldleistungen: 407 DM.
(2)Das Land erstattet für haushaltsangehörige Hilfeempfänger vom Beginn des 19. Lebensjahres an die nachstehenden monatlichen Regelbeträge, wenn die Hilfe überwiegend erbracht wurde in Form von a) Sachleistungen: 378 DM b) Wertgutscheinen: 346 DM c) Geldleistungen: 326 DM.
(3)Das Land erstattet für haushaltsangehörige Hilfeempfänger bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres unabhängig von der Form der Leistungsgewährung monatliche Regelbeträge in Höhe der altersentsprechenden Regelsätze der Sozialhilfe für Haushaltsangehörige. § 3 Anpassung Bei einer Anpassung der Regelsätze der Sozialhilfe werden die Regelbeträge nach § 2 um den gleichen Vomhundertsatz angepaßt. § 4 (Fn 3 ) Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  2. Februar 1991 in Kraft. § 5 (Fn 4 ) Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1991 S. 242, geändert durch VO v.
  3. 1991 (GV. NW. S. 343, ber. S. 353). Fn2 SGV. NW.
  4. Fn3 § 4 neugefaßt durch VO v.
  5. 1991 (GV. NW. S. 343, ber. 353); in Kraft getreten mit Wirkung vom
  6. Februar
  7. Fn4 § 5 gestrichen mit Wirkung vom
  8. Februar 1991 durch VO v.
  9. 1991 (GV. NW. S. 343).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.