Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut im Lande Nordrhein- Westfalen vom 16.07.1986 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut
nahme einer Durchschrift des Begleitscheines nach § 10 Abs. 2 Satz 2, - die
nahme von Mitteilungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, - die Vorführung von Sendungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 3, - die
nahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung des Betriebes von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben nach § 18 Abs. 1, - die Überprüfung der technischen Einrichtungen über die ordnungsgemäße Aufbereitung von Saatgut oder die Anzucht von Pflanzgut nach § 18 Abs. 3, - die Untersagung der Fortführung von Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben sowie die Aufhebung des Verbotes nach § 18 Abs. 4, - die
nahme der Meldungen über die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut nach § 19 Abs. 3 Satz 1, - die Überwachung der Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nach § 20 Abs. 1, 3 und 4, - die Erteilung amtlicher Zeugnisse über die Herkunft oder Identität von Vermehrungsgut zum Zwecke der Ausfuhr nach § 21 Satz 1,
- die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung für die Beschreibung der Standorte, an denen Vergleichsprüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von geprüftem Vermehrungsgut durchgeführt wurden, nach § 7 Abs. 1 Satz
- §6 Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
§ 1
Vermehrungsgut nicht über Sammelstellen leitet, 2.
§ 2
Vermehrungsgut nicht unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzerinnen und - besitzer oder der sonstigen Nutzungsberechtigten erntet, 3.
§ 3
einen anderen als den von der zuständigen Stelle ausgestellten Begleitschein verwendet, 4.
§ 4Zierzapfen zu anderen als den dort genannten Zeiten erntet.
§ 7 ( Fn3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut wird auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen, soweit sich nicht aus § 25 Abs. 5 eine andere Zuständigkeit ergibt. §8 Die Befugnis der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut wird auf das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft übertragen. § 9 ( Fn4) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn5). Die Verordnung wird erlassen
- von der Landesregierung auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom
- Juli 1962 (GV. NW. S. 421) ( Fn6), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 198 4 (GV. NW. S. 370), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, sowie des § 22 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1979 (BGBl. I S. 1242) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1975 (BGBl. I S. 965); © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 3
- vom Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft auf Grund des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in Verbindung mit § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut vom
- Januar 1985 (GV. NW. S. 103) ( Fn7) . Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Fn1 GV. NW. 1986 S. 584, geändert durch VO vom
- 1995 (GV. NW. S. 1151). Fn2 § 5 geändert durch VO vom
- 1995 (GV. NW. S. 1151); in Kraft getreten am
- November
- Fn3 § 7 geändert durch VO vom
- 1995 (GV. NW. S. 1151); in Kraft getreten am
- November
- Fn4 § 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn5 GV. NW. ausgegeben am
- August
- Fn6 SGV. NW.
- Fn7 SGV. NW.
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