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01.01.2000 Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung (Tierseuchenbekämpfungsverordnung - TSBekVO) | RECHT.NR

Obsah (5)§ 12§ 13§ 15§ 18§ 20

verordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO - AGTierSG - NW) vom 03.07.1986 Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO - AGTierSG - NW) Vom 3. Juli 1986 (

§ 12

,

§ 13Abs.

4,

§ 15Abs.

2 Satz 2,

§ 18Abs.

1 Satz 2 und Abs. 2 und

§ 20Abs.

2

Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NW. S. 754) (Fn2) wird verordnet: I. Beiträge, Beihilfen, Rücklagen § 1 (Fn4) Erhebung von Beiträgen

(1)Beiträge (§ 9 Abs. 2 AGTierSG-NW) werden von Besitzern von Pferden, Rindern, Ziegen, Schweinen, Schafen und Geflügel erhoben.
(2)Für die Höhe

Jahresbeitrages ist der am 3. Dezember

vorangehenden Jahres (Stichtag) vorhandene Tierbestand maßgebend (Absatz 3). Ist eine Nachmeldung gem. Absatz 4 erforderlich, gilt der Tierbestand am 15. Januar

Beitragsjahres.

(3)Jeder Tierbesitzer ist verpflichtet, Veränderungen im Tierbestand am
  1. Dezember gegenüber dem letzten Stichtag bis zum
  2. Dezember (Datum

Poststempels) schriftlich zu melden. Die in Absatz 1 genannten Tiere sind auch zu melden, wenn sie am 3. Dezember erstmalig gehalten werden. Wird die Tierhaltung aufgegeben, ist dies ebenfalls schriftlich zu melden. Erfolgt keine Meldung, wird die Zahl der Tiere am letzten Stichtag für die Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt.

(4)Darüber hinaus sind Tierbesitzer, die am 15. Januar

Beitragsjahres mehr als 99 Schweine, 4 9 Pferde, 49 Schafe oder Ziegen halten, bei Geflügel mehr als 999 Tiere, verpflichtet, ihren Tierbestand auch zum 15. Januar

Beitragsjahres zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 3. Dezember

vorangegangenen Jahres um mehr als 10 v.H. erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde. Die erforderliche Nachmeldung hat bis zum 31. Januar

Beitragsjahres (Datum

Poststempels) schriftlich zu erfolgen.

(5)Die Tierbesitzer haben die schriftlichen Meldungen nach den Absätzen 3 und 4 an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW, - Tierseuchenkasse -, zu richten. §2 Gewährung von Beihilfen
(1)Für die Gewährung von Beihilfen gelten die §§ 66 bis 70

Tierseuchengesetzes sowie die §§ 1 5 bis 22 AGTierSG-NW vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 dieser Verordnung sinngemäß.

(2)Beihilfen (§ 11 AGTierSG-NW) können nicht gewährt werden, wenn und soweit das Tierseuchengesetz eine Entschädigung vorsieht oder durch besondere Vorschrift ausschließt oder versagt.
(3)Beihilfen werden ferner nicht gewährt für Tiere, die sich zur Zeit

Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Land Nordrhein-Westfalen befunden haben, es sei denn, daß die Tiere nur zum Zwecke der Schlachtung aus dem Land Nordrhein- Westfalen entfernt worden sind. § 3 (Fn3) Bildung von Rücklagen, Verteilung der Ausgaben

(1)Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd - Tierseuchenkasse - hat aus seinen Einnahmen in angemessenem Umfang für die der Beitragspflicht unterliegenden Tierarten Rücklagen zu bilden. Teile der Rücklage können unter Berücksichtigung angemessener Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse zur Erzielung eines Ertrages kurzfristig angelegt werden. Die Auswahl der Anlage und die Gestaltung ihrer Konditionen müssen gewährleisten, dass zu jeder Zeit 1. ein betriebsnotwendiger Betrag zur Verfügung steht, 2. die Erhaltung der Vermögenssubstanz sichergestellt ist und 3. ein angemessener Ertrag erzielt wird. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2
(2)Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten höchstens betragen: je Pferd 20,00 DM je Rind 14,00 DM je Schwein 7,00 DM je Schaf 7,00 DM je Ziege 7,00 DM Geflügel je Tier 0,10 DM. Die Rücklagen sollen in der Regel 75% dieser Beträge nicht unterschreiten.
(3)Die für jede Tiergattung erhobenen Beiträge einschließlich der hieraus angesammelten Rücklagen sind zur Bestreitung der Ausgaben (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AGTierSG-NW) für diese Tiergattung zu verwenden. Die Verwaltungskosten werden auf alle Tiergattungen angemessen verteilt. II. Entschädigung der Beiratsmitglieder § 4 (Fn5) Entschädigung der Mitglieder

Beirates der Tierseuchenkasse Für die Entschädigung der Mitglieder

Beirates nach § 13 Abs. 4 AGTierSG-NW gilt das Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG vom

  1. Mai 1958 (GV. NW. S. 193) (Fn6) zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 1984 (GV. NW. S. 350). Darüber hinaus erhält der Vorsitzende

Beirates eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 400,- DM. III. Besondere Verfahrensregelungen §5 Feststellung

Krankheitszustandes

(1)Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG-NW ist auch eine Untersuchung vor dem Tode

Tieres als ausreichend anzusehen bei

  1. Beschälseuche,
  2. Brucellose der Rinder,
  3. Brucellose der Schafe und Ziegen,
  4. Brucellose der Schweine,
  5. Infektiöser Anämie,
  6. Leptospirose,
  7. Leukose,
  8. Paratuberkulose

Rindes,

  1. Q-Fieber,
  2. Salmonellose,
  3. Toxoplasmose,
  4. Tuberkulose,
  5. Viraler Gastroenteritis

Schweines (TGE, EVD), 14. Virusdiarrhoe

Rindes (Mucosal-Disease), © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 3 wenn die Krankheit durch eine Untersuchung von Blut, Milch, Kot, Harn oder einer anderen Ausscheidung oder eines Teiles

lebenden Tieres in einem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt

Landes Nordrhein-Westfalen festgestellt worden ist. In den Fällen der Nummern 3, 4 und 12 kann die Krankheit auch durch eine allergische Untersuchung vom Amtstierarzt festgestellt worden sein.

(2)Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG-NW kann der Amtstierarzt die Untersuchung auf einzelne Tiere sowie bei Bienen auf einzelne Völker eines Bestandes beschränken bei folgenden Seuchen:
  1. Afrikanische Schweinepest,
  2. Aujeszkysche Krankheit,
  3. Faulbrut der Bienen,
  4. Geflügelpest und Newcastle-Krankheit,
  5. Maul- und Klauenseuche,
  6. Milbenseuche der Bienen,
  7. Psittakose und Ornithose,
  8. Rinderpest,
  9. Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit),
  10. Schweinepest,
  11. Varroatose.
(3)Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG-NW kann der Amtstierarzt auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichten, wenn in einem Bestand die Brucellose der Schafe und Ziegen festgestellt worden ist. § 6 (Fn7) Verfahren bei der Schätzung von Tieren
(1)Die Schätzer (§ 18 AGTierSG-NW) erhalten für ihre Tätigkeit und den damit verbundenen Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von 75,- DM für jede angefangene Stunde und Ersatz ihrer Fahrtkosten nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften

Reisekostenrechts

Landes.

(2)Der Amtstierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers den Betrag von 50 000,- DM nicht überschreitet.
(3)In der Niederschrift über das Ergebnis der Schätzung sind die von dem Amtstierarzt und den einzelnen Schätzern geschätzten Werte gesondert anzugeben.
(4)Schätzungen, die von dem Durchschnittswert der Marktnotierungen für Schlacht-, Zucht- oder Nutzvieh abweichen, sind unter Angabe der wertbestimmenden Merkmale

Einzeltieres besonders zu begründen. IV. Schlußvorschrift § 7 (Fn6) Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn9). Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1986 S. 545, geändert durch VO v.

  1. 1990 (GV. NW. S. 279),
  2. 1996 (GV. NW. S. 215), 14.6.1997 (GV. NW. S. 205), 10.9.1999 (GV. NRW. S. 562). Fn 2 SGV. NW.
  3. Fn 3 § 3 zuletzt geändert durch VO v. 10.9.1999 (GV. NW. S.562); in Kraft getreten am
  4. Oktober
  5. Fn 4 § 1 zuletzt geändert durch VO v. 10.9.1999 (GV. NW. S.562); in Kraft getreten am
  6. Oktober
  7. Fn 5 § 4 geändert durch VO v.
  8. 1996 (GV. NW. S. 215); in Kraft getreten am
  9. Juli
  10. Fn 6 SGV. NW.
  11. Fn 7 § 6 Abs. 1 geändert durch VO v.
  12. 1996 (GV. NW. S. 215); in Kraft getreten am
  13. Juli
  14. Fn 8 § 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 9 GV. NW. ausgegeben am
  15. Juli
  16. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 4 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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