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01.01.2000 Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Geldern, der Sparkasse der Stadt Straelen, der Gemeindesparkasse Kerken und der Verbandssparka

01.01.2000 Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Geldern, der Sparkasse der Stadt Straelen, der Gemeindesparkasse Kerken und der Verbandssparkasse Goch im Kreis Kleve | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.03.1979 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1979 S.

  1. Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Geldern, der Sparkasse der Stadt Straelen, der Gemeindesparkasse Kerken und der Verbandssparkasse Goch im Kreis Kleve Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  2. Vom
  3. März 1979 Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kreissparkasse Geldern und die Gemeindesparkasse Kerken sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Kreissparkasse Geldern und der Gemeindesparkasse Kerken als Ganzes übergeht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die Gemeinde Kerken und der Kreis Kleve einen Sparkassenzweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse nach Maßgabe des § 5 SpkG. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die Zweigstelle Herongen der Kreissparkasse Geldern im Gebiet der Stadt Straelen ist auf die Sparkasse der Stadt Straelen zu übertragen.
(2)Die Zweigstellen Kervenheim und Winnekendonk der Kreissparkasse Geldern im Gebiet der Stadt Kevelaer sind auf die Verbandssparkasse Goch - Zweckverbandssparkasse der Städte Goch und Kevelaer und der Gemeinde Weeze - zu übertragen.
(3)Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 202.
(1)Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, erläßt der Regierungspräsident in Düsseldorf die Verbandssatzung und verfügt die Bildung des Verbandes als Pflichtverband nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290).
(2)Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach § 3 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 11. April 1979. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.