01.01.2000 Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Minden-Lübbecke und der Stadtsparkassen Porta Westfalica, Rahden und Vlotho | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.04.1979 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1979 S.
- Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Minden-Lübbecke und der Stadtsparkassen Porta Westfalica, Rahden und Vlotho Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
- Vom
- April 1979 Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1975 (GV. NW. S. 498) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Zweigstellen Barkhausen, Nammen und Neesen der Kreissparkasse Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Porta Westfalica sind auf die Stadtsparkasse Porta Westfalica zu übertragen.
(2)Die Zweistelle der Kreissparkasse Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Rahden ist auf die Stadtsparkasse Rahden zu übertragen.
(3)Die Zweigstelle Espelkamp der Stadtsparkasse Rahden in der Stadt Espelkamp ist auf die Kreissparkasse Minden-Lübbecke zu übertragen.
(4)Die Zweigstelle Vlotho-Uffeln der Stadtsparkasse Porta Westfalica im Gebiet der Stadt Vlotho ist auf die Stadtsparkasse Vlotho oder ihren Rechtsnachfolger zu übertragen.
(5)Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Haben sich die Beteiligten innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach § 1 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold nach Anhörung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 11. Mai 1979. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang