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01.01.2000 Verordnung zur Neuordnung der Sparkasse Lemgo und der Städtischen Sparkassen Bad Salzuflen und Barntrup | RECHT.NRW.DE

01.01.2000 Verordnung zur Neuordnung der Sparkasse Lemgo und der Städtischen Sparkassen Bad Salzuflen und Barntrup | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.11.1982 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1982 S.

  1. Verordnung zur Neuordnung der Sparkasse Lemgo und der Städtischen Sparkassen Bad Salzuflen und Barntrup Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  2. Vom
  3. November 1982 Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Juli 1975 (GV. NW. S. 498), geändert durch Gesetz vom
  5. September 1979 (GV. NW. S. 552), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die Zweigstellen Schötmar, Ahmsen, Knetterheide, Lockhausen, Retzen, Sylbach und Wüsten der Sparkasse Lemgo im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen sind auf die Städtische Sparkasse Bad Salzuflen zu übertragen.
(2)Die Zweigstellen Alverdissen und Sonneborn der Sparkasse Lemgo im Gebiet der Stadt Barntrup sind auf die Städtische Sparkasse Barntrup zu übertragen.
(3)Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Gewährträger und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung einschließlich des angemessenen Ausgleichs. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1982. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.