← Deutschland

01.01.2000 Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen in der Stadt Köln sowie im Kreis Euskirchen, Erftkreis, Rheinisch-Bergischen Kreis und Oberbergisc

01.01.2000 Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen in der Stadt Köln sowie im Kreis Euskirchen, Erftkreis, Rheinisch-Bergischen Kreis und Oberbergischen Kreis | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.06.1979 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1979 S.

  1. Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen in der Stadt Köln sowie im Kreis Euskirchen, Erftkreis, Rheinisch-Bergischen Kreis und Oberbergischen Kreis Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  2. Vom
  3. Juni 1979 Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die Zweigstellen Eil, Ensen-Westhofen, Esch, Flughafen Köln/Bonn, Godorf, Gremberghoven, Grengel, Heumar, Junkersdorf, Langel, Marsdorf, Meschenich, Pesch, Porz, Porz (Konrad-Adenauer-Straße), Rodenkirchen, Rondorf, Sürth, Urbach, Wahn, Wahn-Heide, Weiden, Weiden (Aachener Straße), Weiß, Widdersdorf, Zundorf der Kreissparkasse Köln in der Stadt Köln sind auf die Stadtsparkasse Köln zu übertragen.
(2)Die Zweigstellen Bliesheim. Erp, Friesheim, Gymnich, Hügelhaus, Köttingen, Lechenich und Liblar der Kreissparkasse Euskirchen in der Stadt Erftstadt sind auf die Kreissparkasse Köln zu übertragen.
(3)Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kreissparkasse Waldbröl und die Sparkasse Gummersbach sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Kreissparkasse Waldbröl und der Sparkasse Gummersbach als Ganzes übergeht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zu dem in § 2 genannten Zweck haben der Oberbergische Kreis, die Stadt Gummersbach und die Gemeinden Engelskirchen und Marienheide einen Zweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gemäß § 5 SpkG. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zweigstellen Engelskirchen, Frielingsdorf, Hartegasse, Kreuzberg, Linde, Lindlar, Loope, Thier-Ahe, Wipperfeld und Wipperfürth der Kreissparkasse Köln in der Stadt Wipperfürth und in den Gemeinden Engelskirchen und Lindlar sind auf die nach § 2 zu bildende Zweckverbandssparkasse zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zweigstelle Drabenderhöhe der Kreissparkasse Waldbröl im Gebiet der Stadt Wiehl ist auf die Sparkasse der Homburgischen Gemeinden zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine im Vollzug des § 3 beschlossene neue oder geänderte Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, ordnet der Regierungspräsident in Köln den Beitritt der Stadt Gummersbach zum Sparkassenzweckverband des Oberbergischen Kreises sowie der Gemeinden Engelskirchen und Marienheide an und ändert dessen Satzung entsprechend.
(2)Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach § 1 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Köln nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.
(3)Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach der Bildung der Zweckverbandssparkasse gemäß § 3 über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach §§ 4 und 5 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Köln nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 17. Juli 1979. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.