01.01.2000 Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Lippe -Fn 2- | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.04.1979 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1979 S.
- Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Lippe -Fn 2- Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Diese VO ist nichtig, soweit sie die Städte Barntrup, Blomberg und Bad Salzuflen betrifft: siehe Entsch. d. VerfGH v.
- 1980 (GV. NW. S. 1024). SGV. NW.
- Vom
- April 1979 Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1975 (GV. NW. S. 498) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Sparkasse Detmold, die Sparkasse Horn-Bad Meinberg und die Stadtsparkasse Blomberg sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Sparkasse Detmold, der Sparkasse Horn-Bad Meinberg und der Stadtsparkasse Blomberg als Ganzes übergeht.
(2)Die Sparkasse Lemgo, die Städtische Sparkasse Bad Salzuflen und die Städtische Sparkasse Barntrup sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Sparkasse Lemgo, der Städtischen Sparkasse Bad Salzuflen und der Städtischen Sparkasse Barntrup als Ganzes übergeht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Zu dem in § 1 Abs. 1 genannten Zweck haben der Kreis Lippe und die Städte Blomberg, Detmold, Horn-Bad Meinberg und Lage einen Zweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gemäß § 5 SpkG.
(2)Zu dem in § 1 Abs. 2 genannten Zweck haben der Kreis Lippe und die Städte Bad Salzuflen, Barntrup und Lemgo einen Zweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gemäß § 5 SpkG. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Werden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die in Vollzug des § 2 beschlossenen neuen oder geänderten Satzungen zur Genehmigung nicht vorgelegt oder werden die Genehmigungen versagt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold den Beitritt der Städte Blomberg und Horn-Bad Meinberg zum Sparkassenzweckverband des Kreises Lippe und der Städte Detmold und Lage sowie den Beitritt der Städte Bad Salzuflen und Barntrup zum Sparkassenzweckverband des Kreises Lippe und der Stadt Lemgo an und ändert deren Satzungen entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 11. Mai 1979. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang