dem Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG) vom 31.01.1989 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
dem Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG) Vom 31. Januar 1989 ( Fn1) §1
dem Schwerbehindertengesetz ( SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
G Einblick in Betriebe und Dienststellen zu nehmen, 2. im Kündigungsverfahren den Sachverhalt zu ermitteln,
G Stellungnahmen des Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung einzuholen, den Schwerbehinderten zu hören sowie
G auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, 3.
G zu einer Versammlung der Schwerbehinderten einzuladen, 4.
G die in § 29 Abs. 1 SchwbG genannten Personen und Vertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, soweit nicht die Hauptfürsorgestelle - Fachdienste - in Anspruch genommen wird, 5.
G die Schwerbehinderten und die in § 29 Abs. 1 SchwbG genannten Personen und Vertretungen zu beraten, soweit nicht die Hauptfürsorgestelle - Fachdienste - in Anspruch genommen wird, 6.
G in Verbindung mit der Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV - vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen zu gewähren
Absatz 1 Nrn. 1 und
G, 4. Erfüllung der Aufgaben
G, für die eine Feststellung
G ist der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zuständig. §5 Über Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungen
G entscheiden die Regierungspräsidenten. Sie zahlen die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge aus (§ 64 Abs. 4 ) und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt - darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entfällt (§ 64 Abs. 5). § 6 ( Fn2) Diese Verordnung tritt am Tage
der Verkündung in Kraft. Die Verordnung wird erlassen a) von der Landesregierung aufgrund des § 37 Abs. 1 Satz 1, des § 37 Abs. 2, des § 62 Abs. 4 Satz 1 und des § 64 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes sowie des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) ( Fn3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), - insoweit
Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags - b) vom Innenminister im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des § 5 Abs. 6 LOG. NW. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1989 S. 78. Fn2 § 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn3 SGV. NW. 2005. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.