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01.01.2000 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht (ZustVO SGB IX SchwbR) | RECHT.

Obsah (10)§ 13§ 17§ 24§ 29§ 31§ 39§ 53§ 4§ 62§ 64

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten

dem Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG) vom 31.01.1989 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten

dem Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG) Vom 31. Januar 1989 ( Fn1) §1

(1)Folgende Aufgaben und Befugnisse der Hauptfürsorgestellen

dem Schwerbehindertengesetz ( SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. August 1986 (BGBl. I S. 1421), geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602), werden auf die örtlichen Fürsorgestellen übertragen: 1.

§ 13Abs. 4 Schwb

G Einblick in Betriebe und Dienststellen zu nehmen, 2. im Kündigungsverfahren den Sachverhalt zu ermitteln,

§ 17Abs. 2 Schwb

G Stellungnahmen des Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung einzuholen, den Schwerbehinderten zu hören sowie

§ 17Abs. 3 Schwb

G auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, 3.

§ 24Abs. 6 Schwb

G zu einer Versammlung der Schwerbehinderten einzuladen, 4.

§ 29Abs. 2 Schwb

G die in § 29 Abs. 1 SchwbG genannten Personen und Vertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, soweit nicht die Hauptfürsorgestelle - Fachdienste - in Anspruch genommen wird, 5.

§ 31Abs. 1 Nr. 3 Schwb

G die Schwerbehinderten und die in § 29 Abs. 1 SchwbG genannten Personen und Vertretungen zu beraten, soweit nicht die Hauptfürsorgestelle - Fachdienste - in Anspruch genommen wird, 6.

§ 31Abs. 3 Satz 1 Schwb

G in Verbindung mit der Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV - vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen zu gewähren

  1. a)für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV),
  2. b)zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV),
  3. c)zur wirtschaftlichen Selbständigkeit (§ 20 SchwbAV),
  4. d)zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV),
  5. e)zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 23 SchwbAV),
  6. f)in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen (§ 25 SchwbAV),
  7. g)zur Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchwbAV), und 7.

§ 39SchwbG zeitweilig den Schwerbehindertenschutz zu entziehen.

(2)Die Hauptfürsorgestellen haben auf eine einheitliche und wirksame Durchführung der den Fürsorgestellen obliegenden Aufgaben und Befugnisse hinzuwirken. Sie bleiben neben den Fürsorgestellen zuständig für die Aufgaben

Absatz 1 Nrn. 1 und

  1. §2 Die Landschaftsverbände bestimmen durch ihre Satzungen, ob und inwieweit die örtlichen Fürsorgestellen herangezogen werden bei der
  2. Erhebung der Ausgleichsabgabe,
  3. Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben über § 1 Abs. 1 hinaus, © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2
  4. Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

§ 31Abs. 2 Satz 4 Schwb

G, 4. Erfüllung der Aufgaben

§ 53SchwbG. §3

(1)Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise

§ 4Abs. 5 Schwb

G, für die eine Feststellung

§ 4Abs. 1 SchwbG nicht zu treffen ist, wird neben den Versorgungsämtern den Gemeinden übertragen.

(2)Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der der Schwerbehinderte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. §4 Für die Bekanntmachung des Vomhundertsatzes

§ 62Abs. 4 Satz 1 Schwb

G ist der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zuständig. §5 Über Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungen

§ 64Abs. 1 und 2 Schwb

G entscheiden die Regierungspräsidenten. Sie zahlen die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge aus (§ 64 Abs. 4 ) und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt - darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entfällt (§ 64 Abs. 5). § 6 ( Fn2) Diese Verordnung tritt am Tage

der Verkündung in Kraft. Die Verordnung wird erlassen a) von der Landesregierung aufgrund des § 37 Abs. 1 Satz 1, des § 37 Abs. 2, des § 62 Abs. 4 Satz 1 und des § 64 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes sowie des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) ( Fn3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), - insoweit

Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags - b) vom Innenminister im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des § 5 Abs. 6 LOG. NW. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1989 S. 78. Fn2 § 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn3 SGV. NW. 2005. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.