01.01.2000 Verordnung zur Übertragung der Dienstaufsicht auf die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und die Vorsitzenden der Arbeitsgerichte | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.07.1960 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1960 S.
- Verordnung zur Übertragung der Dienstaufsicht auf die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und die Vorsitzenden der Arbeitsgerichte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
- Vom
- Juli 1960 Auf Grund der §§ 15 Abs. 2 und 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom
- September 1953 (BGBl. I S. 1267) und des § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom
- Juli 1960 (BGBl. I S. 481) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom
- Juli 1960 (GV. NW. S. 210) wird im Einvernehmen mit dem Justizminister verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Dienstaufsicht üben unbeschadet meiner allgemeinen Dienstaufsicht aus:
- der aufsichtführende Vorsitzende des Arbeitsgerichts über das Arbeitsgericht, dem er angehört,
- der Präsident des Landesarbeitsgerichts über das Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte seines Bezirks. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich zugleich auf die bei diesem angestellten oder beschäftiqten Beamten, Angestellten und Arbeiter, die Dienstaufsicht des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts auch auf die Richter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Bei den nur mit einem Vorsitzenden besetzten Arbeitsgerichten wird dieser auch in Ansehung der Dienstaufsicht durch den Vorsitzenden vertreten, der berufen ist, ihn in seinen richterlichen Geschäften zu vertreten.
(2)Bei den mit mehreren Vorsitzenden besetzten Arbeitsgerichten wird ein aufsichtführender Vorsitzender bestellt. Er wird durch den Vorsitzenden vertreten, der dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach, der älteste ist.
(3)Der Präsident des Landesarbeitsgerichts wird, wenn ein Vorsitzender zu seinem ständigen Vertreter ernannt ist, durch diesen, sonst durch den Vorsitzenden vertreten, der dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach, der älteste ist.
(4)Eine von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 abweichende Regelung bleibt für den Einzelfall vorbehalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wer die Dienstaufsicht über einen Beamten ausübt, ist Dienstvorgesetzter des Beamten im Sinne des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
- Juni 1954 (GS. NW. S. 225) und der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für Beamte und Richter vom
- Dezember 1953 (GS. NW. S. 335). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am
- August
- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Arbeits- und Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang