5 des Landesreisekostengesetzes den für die Festsetzung der Reisekostenvergütung jeweils zuständigen Behörden und Einrichtungen, 2.
des Landesreisekostengesetzes für Schulaufsichtsbeamte auf Kreisebene, für Leiter der Studienseminare, ihre ständigen Vertreter und für Fachleiter an den Studienseminaren, für Fachberater Sport den Regierungspräsidenten, 3.
2 des Landesreisekostengesetzes den Regierungspräsidenten und den Leitern des Hauptstaatsarchivs in Düsseldorf, der Staatsarchive in Detmold und Münster und des Personenstandsarchivs in Brühl entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 27. Januar 1977. Diese Verordnung tritt am Tage
der Verkündung in Kraft. Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.