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01.01.2000 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung | RECHT.NRW.DE

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung Vom 26. Oktober 1974 (Fn 1 ) Auf Grund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshau

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 5000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu zehn Jahren,
  2. b)bei Beträgen bis zu 25 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren,
  3. c)bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu achtzehn Monaten zu stunden, 4.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 20 000 DM befristet,
  2. b)bei Beträgen bis zu 25 000 DM unbefristet niederzuschlagen, 5.

§ 59Abs.

1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen. § 3 (Fn 5 ) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung werden folgende Befugnisse übertragen, soweit dieses für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs - ausgenommen Ministerium - zuständig ist: 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 20 000 DM befristet,
  2. b)bei Beträgen bis zu 25 000 DM unbefristet niederzuschlagen. § 4 (Fn 4 ) Den Bezirksregierungen werden folgende Befugnisse übertragen: 1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15 000 DM pro Jahr beträgt, 2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 3.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO im Falle

  1. a)einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 DM und
  2. b)einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 25 000 DM niederzuschlagen, 5.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen. § 5 (Fn 6 )

(1)Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Staatliche Zentrale für Fernunterricht das Landesinstitut für Schule und Weiterbildung das Hauptstaatsarchiv und die Staats- und Personenstandsarchive übertragen: 1.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 25 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO im Falle

  1. a)einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 6 000 DM und
  2. b)einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7 500 DM niederzuschlagen, 3.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 2500 DM zu erlassen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Befugnisse werden auch auf die Ämter für Ausbildungsförderung der Kreise und kreisfreien Städte übertragen. § 6 (Fn 7 ) In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist unabhängig von der Höhe des Anspruchs meine vorherige Zustimmung einzuholen. Über- oder außertarifliche Leistungen sind auch im Vergleich nur mit Einwilligung des Finanzministers zulässig. § 7 (Fn 8 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1974 S. 1069, geändert durch VO v.
  1. 1989 (GV. NW. S. 515),
  2. 1993 (GV. NW. S. 886),
  3. 1994 (GV. NW. S. 1090). Fn2 SGV. NW.
  4. Fn3 § 1 geändert durch VO v.
  5. 1989 (GV. NW. S. 515); in Kraft getreten am
  6. Oktober
  7. Fn4 §§ 2 und 4 zuletzt geändert durch VO v.
  8. 1994 (GV. NW. S. 1090); in Kraft getreten am
  9. Dezember
  10. Fn5 § 3 neugefaßt durch VO v.
  11. 1989 (GV. NW. S. 515); in Kraft getreten am
  12. Oktober 1989, geändert durch VO v.
  13. 1993 (GV. NW. S. 886); in Kraft getreten am
  14. Dezember
  15. Fn6 § 5 zuletzt geändert durch VO v.
  16. 1993 (GV. NW. S. 886); in Kraft getreten am
  17. Dezember
  18. Fn7 § 6 eingefügt durch VO v.
  19. 1989 (GV. NW. S. 515); in Kraft getreten am
  20. Oktober
  21. Fn8 GV. NW. ausgegeben am
  22. November 1974.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.