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01.01.2000 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung | RECHT.NRW.DE

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung Vom 24. Januar 1993 (Fn 1 ) Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaush

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 40 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 10 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO im Falle einer

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 DM und
  2. b)einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 25 000 DM niederzuschlagen, 5.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 15 000 DM zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 3
(1)Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Einrichtungen des Landes sowie auf die unteren Landesbehörden übertragen: 1.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 25 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO im Falle einer

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 6 000 DM und
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7 500 DM niederzuschlagen, 3.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 2 500 DM zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 4 (Fn 3 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4 ) . Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1993 S. 82. Fn2 SGV. NW. 631. Fn3 § 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 17. Februar 1993.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.