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01.01.2000 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung | RECHT.NRW.DE

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 29.09.1993 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung V

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 5.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO im Falle einer

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 60 000 DM und
  2. b)einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 40 000 DM niederzuschlagen, 6.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 2 ( Fn4)
(1)Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Einrichtungen des Landes und die unteren Landesbehörden meines Geschäftsbereiches übertragen: 1.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO im Falle einer

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 30 000 DM und
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15 000 DM niederzuschlagen, 3.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 § 3 ( Fn5)
(1)Bezüglich festgesetzter Ausgleichszahlungen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen (AFWoG) vom
  1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. August 1994 (BGBl. I S. 2180), in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein- Westfalen (AFWoG NW) vom
  3. Oktober 1989 (GV. NW. S. 530), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (
  4. AFWoG ÄndG NW) vom
  5. September 1994 (GV. NW. S. 746), werden den Bezirksregierungen und den Oberfinanzdirektionen sowie den im Wege der Organleihe für die Durchführung des AFWoG NW vom Bundesminister der Finanzen und dem Bundeseisenbahnvermögen als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn zur Verfügung gestellten Behörden und Stellen [Bekanntmachung der Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesminister der Finanzen, dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Erledigung von Aufgaben nach dem AFWoG und dem AFWoG NW vom
  6. April 199 0 (GV. NW. S. 242)], geändert durch Verwaltungsabkommen vom
  7. Februar 1991 (GV. NW. S. 40), und der mit dem Vollzug des AFWoG NW beliehenen Deutschen Post AG (GV. NW. 1995, S. 471), mit Einwilligung des Finanzministeriums folgende Befugnisse übertragen: 1.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu fünf Jahren zu stunden, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO im Falle einer

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 60 000 DM und
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 40 000 DM niederzuschlagen. 3.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen.

(2)Den Kreisen und Städten als zuständige Stellen im Sinne des § 11 AFWoG werden mit Einwilligung des Finanzministeriums folgende Befugnisse übertragen: 1.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu fünf Jahren zu stunden, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO im Falle einer

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 30 000 DM und
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15 000 DM niederzuschlagen, 3.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM zu erlassen.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. §4 Diese Verordnung findet keine Anwendung für Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld. Meine Verordnung vom
  1. Juli 1981 (GV. NW. S. 424) ( Fn6), geändert durch Verordnung vom
  2. August 1991 (GV. NW. S. 353), bleibt unberührt. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn7) . Die Ministerin für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1993 S. 845, geändert durch VO v.
  3. 1995 (GV. NW. S. 916). Fn2 SGV. NW.
  4. Fn3 § 1 geändert durch VO v.
  5. 1995 (GV. NW. S. 916); in Kraft getreten am
  6. Juli
  7. Fn4 § 2 und § 3 geändert durch VO v.
  8. 1995 (GV. NW. S. 916); in Kraft getreten am
  9. Juli
  10. Fn5 § 2 und § 3 geändert durch VO v.
  11. 1995 (GV. NW. S. 916); in Kraft getreten am
  12. Juli
  13. Fn6 SGV. NW.
  14. Fn7 GV. NW. ausgegeben am
  15. November
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