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01.01.2000 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung | RECHT.NRW.DE

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung Vom 12. Dezember 1994 (Fn 1 ) Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshau

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren zu stunden, 4.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 60 000 DM befristet niederzuschlagen,
  2. b)bei Beträgen bis zu 40 000 DM unbefristet niederzuschlagen, 5.

§ 59Abs.

1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen, werden übertragen auf die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen, das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte, die Bezirksregierungen, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden.

(2)Die Befugnis, 1.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 30 000 DM befristet niederzuschlagen,
  2. b)bei Beträgen bis zu 15 000 DM unbefristet niederzuschlagen, 2.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM zu erlassen, wird übertragen auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt.

(3)In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine vorherige Zustimmung einzuholen. § 3 (Fn 3 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4 ) . Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1995 S. 15. . 15. Fn2 SGV. NW. 631. Fn3 § 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 18. Januar 1995.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.