1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden. 4.
1 Nr. 2 LHO im Falle einer
1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 3 und § 4 geändert durch VO v.
1 Nr. 2 LHO im Falle einer
1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM zu erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 3 und § 4 geändert durch VO v.
1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 10 Jahren zu stunden, 2.
1 Nr. 2 LHO im Falle einer
1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000 DM bis zu drei Jahren und bei Beträgen bis zu 25 000 DM bis zu sechs Jahren zu stunden, b)
1 Nr. 2 LHO bei Beträgen bis zu 40 000 DM befristet und bei Beträgen bis zu 50 000 DM unbefristet niederzuschlagen, c)
1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 15 000 DM zu erlassen. 2. den Kreispolizeibehörden und den Polizeieinrichtungen a) die Befugnis nach § 2 Nr. 2, b)
1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM bis zu 3 Jahren zu stunden, c)
1 Nr. 2 LHO bei Beträgen bis zu 6 000 DM befristet und bei Beträge bis zu 15 000 DM unbefristet niederzuschlagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist unabhängig von der Höhe des Anspruchs meine vorherige Zustimmung einzuholen, es sei denn, daß infolge der hierdurch eintretenden zeitlichen Verzögerung für das Land ein finanzieller Schaden entstehen würde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 19. Januar 1973. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft . Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.