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01.01.2000 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Vom 1. Februar 1995 (Fn 1 ) Aufgrund der

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten,
  2. b)bei Beträgen bis zu 20 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 60 000 DM befristet,
  2. b)bei Beträgen bis zu 40 000 DM unbefristet niederzuschlagen, 3.

§ 59Abs.

1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen. § 4 Den Einrichtungen meines Geschäftsbereichs wird die Befugnis übertragen, 1.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 30 000 DM befristet,
  2. b)bei Beträgen bis zu 15 000 DM unbefristet niederzuschlagen, 3.

§ 59Abs.

1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM zu erlassen. § 5 (Fn 5 ) Den Studentenwerken als Ämter für Ausbildungsförderung wird die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleiches entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 5 Jahren zu stunden, 3.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 20 000 DM befristet,
  2. b)bei Beträgen bis zu 10 000 DM unbefristet niederzuschlagen, 4.

§ 59Abs.

1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 6 000 DM zu erlassen. § 6 Dem Landesamt für Ausbildungsförderung wird, soweit meine Fachaufsicht gegeben ist, die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land mit dem Abschluß eines Vergleiches entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu zehn Jahren zu stunden, 3.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 30 000 DM befristet,
  2. b)bei Beträgen bis zu 15 000 DM unbefristet niederzuschlagen, 4.

§ 59Abs.

1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM zu erlassen. § 7 Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit dieses für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs - ausgenommen Ministerium - zuständig ist, wird die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleiches entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 60 000 DM befristet,
  2. b)bei Beträgen bis zu 40 000 DM unbefristet niederzuschlagen. § 8 In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist unabhängig von der Höhe des Anspruchs meine vorherige Zustimmung einzuholen. Über- und außertarifliche Leistungen sind auch im Vergleich nur mit Einwilligung des Finanzministeriums zulässig. § 9 (Fn 3 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Fn 4 ) Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1995 S. 88, geändert durch VO v. 9.10.1998 (GV. NW. S. 605). Fn 2 SGV. NW. 631. Fn 3 § 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am 21. Februar 1995. Fn 5 §§ 2, 3 und 5 geändert durch VO v. 9.10.1998 (GV. NW. S. 605); in Kraft getreten am 13. November 1998.

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