1 Nr. 1 LHO
1 Nr. 2 LHO
1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen. § 4 Den Einrichtungen meines Geschäftsbereichs wird die Befugnis übertragen, 1.
1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2.
1 Nr. 2 LHO
1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM zu erlassen. § 5 (Fn 5 ) Den Studentenwerken als Ämter für Ausbildungsförderung wird die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleiches entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2.
1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 5 Jahren zu stunden, 3.
1 Nr. 2 LHO
1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 6 000 DM zu erlassen. § 6 Dem Landesamt für Ausbildungsförderung wird, soweit meine Fachaufsicht gegeben ist, die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land mit dem Abschluß eines Vergleiches entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2.
1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu zehn Jahren zu stunden, 3.
1 Nr. 2 LHO
1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM zu erlassen. § 7 Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit dieses für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs - ausgenommen Ministerium - zuständig ist, wird die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleiches entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2.
1 Nr. 2 LHO
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.