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01.01.2000 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 15.02.1

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80.000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20.000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 5.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO im Falle einer

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 60.000 DM,
  2. b)einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 40.000 DM niederzuschlagen, 6.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20.000 DM zu erlassen.

(2)Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. §2
(1)Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Einrichtungen des Landes und die unteren Landesbehörden meines Geschäftsbereichs übertragen: 1.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50.000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO im Falle einer

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 30.000 DM,
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15.000 DM niederzuschlagen, 3.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 DM zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §3 Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit dieses für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs - ausgenommen Ministerium - zuständig ist, wird die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleiches entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 60.000 DM befristet,
  2. b)bei Beträgen bis zu 40.000 DM unbefristet niederzuschlagen. § 4 ( Fn3) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.( Fn4) Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 61. Fn 2 SGV. NRW. 630. Fn 3 § 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 4 GV. NRW. ausgegeben am 31. März 1999. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.