← Deutschland

01.01.2000 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Rahmen der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der R

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Rahmen der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal

§ 70des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.

Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776),

  1. die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes,
  2. die Zustimmung zur Verteilung der Versorgungslast in den in § 42 Abs. 5 Satz 4 des Bundesgesetzes genannten Fällen,
  3. die Bewilligung einer Kapitalabfindung nach § 43 des Bundesgesetzes und die in den §§ 44 und 45 des Bundesgesetzes genannten Befugnisse,
  4. die Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 29 des

§ 139Abs.

3 und § 142 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes,

  1. die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften, die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit und die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers,
  2. die Gleichstellung der im Wege der Familienzusammenführung zugezogenen Personen mit den Personen, die vor dem
  3. Dezember 1952 zugezogen sind, nach § 4 b Abs. 1 des Bundesgesetzes,
  4. die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes,
  5. die Gleichstellung des Todes oder einer Schädigung im Gewahrsam im Sinne des § 181 b Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes mit dem Tod oder einer Schädigung in der Kriegsgefangenschaft und die Gleichstellung der Heimkehr aus einem Gewahrsam mit der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes,
  6. die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall (§ 135 des Bundesbeamtengesetzes) oder Kriegsunfall (§§ 181 a, 181 b des Bundesbeamtengesetzes),
  7. die Gewährung von Entlassungsgeld nach § 52 c und § 70 Abs. 5 des Bundesgesetzes,
  8. die Erteilung der nach §§ 72 bis 74 des Bundesgesetzes erforderlichen Bescheinigungen. § 2 Den in § 1 Abs. 1 genannten Aufnahmeeinrichtungen werden übertragen:
  9. die Entscheidung über den Widerspruch der in § 1 Abs. 1 genannten Personen gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, soweit die Aufnahmeeinrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die sonstige Handlung vorgenommen haben, gegen die der Widerspruch sich richtet,
  10. die Vertretung vor Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren wegen Entscheidungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen. § 3

(1)Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3 ).
(2)Die Verordnung wird erlassen a) auf Grund von § 11 Abs. 2 der Zweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum G 131, von § 10 Abs. 3 des

§ 70des Bundesbeamtengesetzes, von § 4 Abs.

1 Nr. 2 Buchstabe b, § 4 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 5 Satz 4, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 4 und § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes sowie von § 29 des

§ 139Abs.

3, § 142 Abs. 5 und § 155 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes, b) auf Grund von § 11 Abs. 2 der Zweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum G 131 in Verbindung mit § 79 des Bundesgesetzes, § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das Bundespolizeibeamtengesetz vom
  2. Mai 1967 (BGBl. I S. 518), und § 180 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. August 1966 (GV. NW. S. 427) (Fn 4 ), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom
  4. April 1968 (GV. NW. S. 149). Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1968 S.
  5. Fn2 SGV. NW.
  6. Fn3 GV. NW. ausgegeben am
  7. Juni
  8. Fn4 SGV. NW. 2030.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.