der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 08.02.1999 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit Vom
den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 29. Dezember 1972 (GV. NRW. 1973 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für die von den Bezirksregierungen wahrzunehmenden Aufgaben meines Geschäftsbereichs. §3 Bei Landesdarlehen zur Förderung von Baumaßnahmen von freien, gemeinnützigen und kommunalen sozialen Einrichtungen im Bereich der Familien- und Jugendhilfe wird der Westdeutschen Landesbank meine Befugnis übertragen, Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zu ändern, soweit es sich um die Entlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen aus der Haftung für die zur Sicherung der Landesdarlehen bestellten Hypotheken oder um Rangrücktritte dinglich gesicherter Landesdarlehen handelt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung und die Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich. §4 Für Rückzahlungs- und Zinsansprüche aus bedingt rückzahlbaren Zweckzuwendungen, Zweckzuweisungen und Erstattungen übertrage ich meine Befugnisse, Ansprüche 1.
1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80000 DM bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20000 DM bis zu 3 Jahren zu stunden, 2.
1 Nr. 2 LHO bei Beträgen bis zu 60000 DM befristet und bei Beträgen bis zu 40000 DM unbefristet niederzuschlagen und 3.
1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20000 DM zu erlassen auf die Landschaftsverbände, soweit sie den Landeshaushalt ausführen und © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 4.
1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50000 DM bis zu 18 Monaten zu stunden, 5.
1 Nr. 2 LHO bei Beträgen bis zu 30000 DM befristet und bei Beträgen bis zu 15000 DM unbefristet niederzuschlagen und 6.
1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10000 DM zu erlassen auf die Jugendämter, soweit sie den Landeshaushalt ausführen. Satz 1 gilt weder in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung noch in den Fällen der Nummern 4 bis 6, die eigene Maßnahmen und Einrichtungen des Jugendamtes betreffen. § 5 ( Fn4) Für Ersatz-, Rückzahlungs- und Zinsansprüche sowie für den Übergang von Ansprüchen des Berechtigten
, 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes übertrage ich den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt meine Befugnis, Ansprüche 1.
1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 12000 DM bis zu 72 Monaten zu stunden, 2.
1 Nr. 2 LHO bei Beträgen bis zu 6000 DM befristet und bei Beträgen bis zu 15000 DM unbefristet niederzuschlagen und 3.
1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 1000 DM zu erlassen. Dies gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 6 ( Fn3) Diese Verordnung tritt am Tage
der Verkündung in Kraft. Die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und <A NAME="Silbentrennung"></A>Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 56, 9.12.2000 (GV. NRW. 2000 S. 762). Fn 2 SGV. NRW.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.