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01.01.2002 Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensan

Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von zu überwachenden Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Umweltämter - Umwelt-Schadensanzeige-Veror

§ 2Abs.

1 oder 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, b)

§ 3Abs.

1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht, c)

§ 3Abs. 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder berichtigt oder d) einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 6 (Fn 3 ) Geltungsdauer, Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung gilt bis zum
  1. Dezember
  2. Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4 ). Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1995 S. 196, Artikel 66 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708). 708). Fn 2 SGV. NW.
  3. Fn 3 § 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am
  4. März
  5. Fn 5 § 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 66 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am
  6. Januar 2002.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.