Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von zu überwachenden Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Umweltämter - Umwelt-Schadensanzeige-Veror
§ 2Abs.
1 oder 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, b)
§ 3Abs.
1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht, c)
§ 3Abs. 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder berichtigt oder d) einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 6 (Fn 3 ) Geltungsdauer, Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung gilt bis zum
- Dezember
- Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4 ). Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1995 S. 196, Artikel 66 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708). 708). Fn 2 SGV. NW.
- Fn 3 § 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am
- März
- Fn 5 § 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 66 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am
- Januar 2002.