LR Nordrhein-Westfalen : 792 Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung) Vom
- Januar 1998 Aufgrund der §§ 19 Abs. 2 und 25 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet: § 1 Verbote
(1)Verboten ist,
- Schalenwild außer Schwarzwild an Lockfütterungen (Kirrungen) zu erlegen,
- Schalenwild ausgenommen bei Drückjagden in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen oder Ablenkungsfütterungen zu erlegen,
- in Notzeiten Schwarzwild in einem Umkreis von 200 Metern von Kirrungen zu erlegen.
(2)Über die Beschränkungen des § 25 Abs. 2 Sätze 1 und 4 LJG-NRW hinaus ist verboten,
- Schalenwild außer Schwarzwild durch Ausbringen von Futter- oder Kirrmitteln anzulocken (kirren),
- Schwarzwild in anderer Weise als in § 2 dieser Verordnung festgelegt zu kirren oder zu füttern,
- Rehwild außerhalb von Notzeiten zu füttern; hiervon ausgenommen ist die Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu,
- Futter- oder Kirrmittel in Gewässer einzubringen oder in Uferbereichen auszubringen,
- zur Fütterung von Schalenwild außer Schwarzwild andere Futtermittel als Heu, Grassilage oder Rüben zu verwenden,
- Rüben in einer für das Schalenwild zugänglichen Weise zu bevorraten oder ihm außerhalb von Fütterungseinrichtungen vorzulegen,
- Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder Futtermittelzusatzstoffe an Wild zu verabreichen, soweit dies nicht behördlich angeordnet, veranlaßt oder genehmigt worden ist; hiervon ausgenommen sind Stoffe, die ausschließlich als Silierhilfe eingesetzt werden.
- tierische Fette und tierisches Eiweiß sowie Futtermittel, die diese Stoffe enthalten, an Wild zu verfüttern oder als Kirrmittel einzusetzen. § 2 Kirrung und Fütterung von Schwarzwild
(1)Die Kirrung von Schwarzwild ist nur zulässig, wenn
- keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen verwendet werden,
- als Kirrmittel ausschließlich Getreide einschließlich Mais ausgebracht wird,
- das Kirrmittel in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt wird, daß die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist,
- das Ausbringen des Kirrmittels von Hand erfolgt,
- die Kirrmittelmenge so bemessen wird, daß das Kirrmittel innerhalb von einer Nacht aufgenommen werden kann.
(2)Die Fütterung von Schwarzwild im Rahmen des § 25 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 LJG-NRW ist nur zulässig, wenn die Futteraufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist. § 3 Beseitigung verbotswidriger Fütterungen und Kirrungen
(1)Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrige Fütterungen oder Kirrungen unverzüglich zu beseitigen.
(2)Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG) anordnen. § 4 Ausnahmen Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 1 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist. Sie bedarf hierzu des Einvernehmens mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung. § 5 (Fn 3 ) Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 9 LJG-NRW handelt, wer
- einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt,
- entgegen § 3 Abs. 1 verbotswidrige Fütterungen oder Kirrungen nicht beseitigt.
(2)Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 56 Abs. 2 LJG-NRW mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
- Mai 1998 in Kraft. Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1998 S. 186; ber. S. 380, 19.1.2001 (GV. NRW. S. 37), Artikel 111 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708). 708). Fn 2 SGV. NW.
- Fn 3 § 5 geändert durch Artikel 111 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am
- Januar 2002.