Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd (Fangjagdverordnung) Vom 5. Juli 1995 (Fn 1 ) Aufgrund des § 19 Abs. 5 des Landesjagdgesetzes Nordrhe
§ 1
verbotene Fanggeräte verwendet, 2.
§ 2Abs.
1 Fallen für den Lebendfang verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, 3.
§ 3Abs.
2 oder 3 andere als die dort genannten Abzugeisen verwendet, 4.
§ 3Abs.
5 Abzugeisen verwendet, die nicht die dort genannten Mindestklemmkräfte erfüllen, 5.
§ 4Abs.
3 Köder nicht oder nicht ordnungsgemäß abdeckt, Fallen für den Totfang außerhalb von Fangbunkern, geschlossenen Räumen oder Fanggärten, die den Zugang von Menschen ausschließen, aufstellt, nicht mit dem vorgeschriebenen Hinweis versieht oder die für Öffnungen und Zugänge vorgeschriebenen Maße überschreitet. 6.
§ 4Abs. 4 Fallen nicht kontrolliert.
(2)Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 56 Abs. 2 LJG-NRW mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. § 6 (Fn 3 ) Ausnahmen Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zum Schutz vor Wildseuchen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist und Gefährdungen Dritter auszuschließen sind. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3 ). Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1995 S. 918; ber. 1997 S. 388, geändert durch VO v. 18.7.2001 (GV. NRW. S. 559). Artikel 110 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. 708). Fn 2 SGV. NW. 792. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 27. Juli 1995. Fn 4 § 2, § 4 und § 6 geändert durch VO v. 18.7.2001 (GV. NRW. S. 559); in Kraft getreten am 15. September 2001. Fn 5 § 5 zuletzt geändert durch Artikel 110 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.