Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie vom 27.03.2001 g
§ 59Abs.
1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 10.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 5.
§ 59Abs.
1 Nr. 2 LHO im Falle einer
- a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 30.000 Euro und
- b)einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 Euro niederzuschlagen, 6.
§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.
(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 2 ( Fn3)
(1)Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Einrichtungen und nachgeordneten Landesbehörden meines Geschäftsbereichs übertragen: 1.
§ 59Abs.
1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2.
§ 59Abs.
1 Nr. 2 LHO im Falle einer
- a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15.000 Euro und
- b)unbefristete Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7.500 Euro niederzuschlagen, 3.
§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 5.000 Euro zu erlassen.
(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 § 3 ( Fn3) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit dieses für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs - ausgenommen Ministerium - zuständig ist, wird die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleiches entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2.
§ 59Abs.
1 Nr. 2 LHO
- a)bei Beträgen bis zu 30.000 Euro befristet,
- b)bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet niederzuschlagen. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn2). Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 15. Februar 1999 (GV. NRW. S. 61) wird gleichzeitig aufgehoben. Der Minister für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. 2001 S. 161, geändert durch VO v. 26.10.2001 (GV. NRW. S. 771). Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am 17. April 2001. Fn 3 §§ 1, 2 und 3 geändert durch VO v. 26.10.2001 (GV. NRW. S. 771); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -