LR Nordrhein-Westfalen : 92 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (ZuständigkeitsVO FeV - ZustVO FeV) Vom
- Januar 1999 (Fn 1 ) Aufgrund der §§ 5 Abs. 1, 2 und 3, 36 Abs. 6, 48 Abs. 4 Nr. 7, 67 Abs. 1, 3 und 4, 71 Abs. 5, 74 Abs. 1 Nr. 1 und § 76 Nr. 16 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18.August 1998 (BGBl. I S. 2214) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz vom 10.Juli 1962 (GV.NW.S.421), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 1996 (GV.NW.S. 136)(Fn 2 ), wird verordnet: § 1 Untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden) im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 FeV sind die Kreisordnungsbehörden. § 2 Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
- die Bestimmung einer geeigneten Stelle zur Abnahme der Ortskundeprüfung nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV,
- die Anerkennung und Aufsicht von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 und 3 FeV,
- die Aufsicht über die anerkannten Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 2 FeV und
- die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV von den Vorschriften des - § 4 Abs. 2 FeV über die Mitführpflicht des Führerscheins, - § 10 Abs. 1 und 3 FeV über das Mindestalter, - § 18 Abs. 1 und 2 FeV über die Fristen zur Wiederholung und der Gültigkeit von Fahrerlaubnisprüfungen, - § 48 Abs. 4 und 5 FeV über die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. § 3 (Fn 4 ) Die Bezirksregierungen sind zuständig für
- die Anerkennung von Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3 FeV,
- die Anerkennung von Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 FeV,
- die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach § 71 Abs. 5 FeV,
- die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV, soweit nicht in § 2 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, und
- die Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 1 und § 76 Nr. 16 FeV,
- die Zustimmung zur Teilnahme von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 und M nach Nr. 1.1.4 der Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 FeV.
- die Amtliche Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 Abs. 1 FeV,
- die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs. 1 FeV. § 4 Für die Prüfung zum Erwerb der Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 1 FeV und für die Ausstellung der Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 FeV sind die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr der im Land Nordrhein-Westfalen tätigen Technischen Überwachungsvereine zuständig. Daneben können auch Schulen oder private Ersatzschulen, die nach § 5 Abs. 3 FeV anerkannt sind, Prüfungen abnehmen und Prüfbescheinigungen ausstellen. § 5 Die Landesinnungsverbände für das Augenoptiker-Handwerk sind zuständig für
- die Bestimmung von Auflagen zur ordnungsgemäßen Durchführung von Sehtests nach § 67 Abs. 4 Satz 2 FeV,
- die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 Abs. 4 Satz 3 FeV und
- die Aufsicht über die Sehteststellen bei den amtlich anerkannten Betrieben von Augenoptikern nach § 67 Abs. 4 Satz 4 FeV. § 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(Fn 3 ) Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 33; geändert durch VO v. 8.
- 2003 (GV. NRW. S. 615); in Kraft getreten am
- Januar 2004 Fn 2 SGV. NRW.
- Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am
- Januar
- Fn 4 § 3 Nummer 7 u. 8 angefügt durch VO v. 8.
- 2003 (GV. NRW. S. 615); in Kraft getreten am
- Januar 2004.
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