dem Sozialgesetzbuch IX (ZustVO SGB IX) Vom 31. Januar 1989 (Fn 1 ) (Fn 4 ) § 1 (Fn 4 )
dem Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch (SGB IX)- Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) werden auf die örtlichen Fürsorgestellen übertragen: 1.
7 SGB IX Einblicke in Betriebe und Dienststellen zu nehmen, 2. im Kündigungsverfahren den Sachverhalt zu ermitteln,
2 SGB IX Stellungnahmen des Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretungen einzuholen, den schwerbehinderten Menschen zu hören sowie
3 SGB IX auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, 3.
6 Satz 4 SGB IX zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen, 4.
2 SGB IX die in § 99 Abs. 1 SGB IX genannten Personen und Vertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Integrationsamtes erforderlich ist, 5.
1 Nr. 3 SGB IX die schwerbehinderten Menschen, ihre Arbeitgeber und im übrigen in § 99 Abs. 1 SGB IX genannten Personen im Rahmen begleitender Hilfe im Arbeitsleben zu beraten, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Integrationsamtes erforderlich ist, 6.
AV- aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen zu gewähren
AV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Buchstabe a SchwbAV (Arbeitsassistenz),
Absatz 1 Nrn. 1 und
2 Satz 6 SGB IX, 4. Erfüllung der Aufgaben
5 SGB IX, für die eine Feststellung
4 Satz 1 SGB IX ist das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium zuständig. § 5 (Fn 5 ) Über Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungen
1 und 2 SGB IX entscheiden die Bezirksregierungen. Sie zahlen die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge aus (§ 150 Abs. 3) und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt - darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entfällt (§ 150 Abs. 4). § 6 (Fn 2 ) Diese Verordnung tritt am Tage
der Verkündung in Kraft. Die Verordnung wird erlassen a) von der Landesregierung aufgrund des § 37 Abs. 1 Satz 1, des § 37 Abs. 2, des § 62 Abs. 4 Satz 1 und des § 64 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes sowie des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 3 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), - insoweit
Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags - b) vom Innenminister im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des § 5 Abs. 6 LOG. NW. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Zusatz (Artikel 9 des Gesetzes v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.