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01.01.2005 Verordnung zur Übertragung der Disziplinarbefugnisse für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Gemeindepr

LR Nordrhein-Westfalen : 20340 Verordnung zur Übertragung der Disziplinarbefugnisse für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein - Westfalen Vom

  1. März 2005 (Fn 1 ) (Artikel 3 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen vom
  2. 2005 (GV. NRW. S.186)) Aufgrund
  3. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. November 2004 (BGBl. I S. 2686), in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 2 Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) vom
  6. November 2004 (GV. NRW. S. 624) (Fn 2 ),
  7. der §§ 80 Satz 1 und 81 Satz 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 2 Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) vom
  8. November 2004 (GV. NRW. S. 624) wird verordnet: § 1 Widerspruchsverfahren

(1)Die Befugnis, im Verfahren nach § 41 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) über den Widerspruch zu entscheiden, übertrage ich
  1. a)für die Beamtinnen und Beamten sowie die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten,
  2. b)für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten sowie die in Ruhestand befindlichen Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Bezirksregierungen,
  3. c)für die Beamtinnen und Beamten der Gemeindeprüfungsanstalt auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt NRW. Das Ministerium kann die Befugnis nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen. § 2 Disziplinarbefugnisse
(1)Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gem. § 79 Landesdisziplinargesetz übertragen.
(2)Zur dienstvorgesetzten Stelle für die Beamtinnen und Beamten der Gemeindeprüfungsanstalt NRW bestimme ich die Präsidentin oder den Präsidenten dieser Behörde. Dieser oder diese übt auch die Disziplinarbefugnisse für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Gemeindeprüfungsanstalt NRW aus. § 3 Befristung Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
  1. Dezember 2009 außer Kraft Zusatz (Artikel 4 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen vom 1.3.2005 (GV. NRW. S.186)) Artikel 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 3 rückwirkend zum
  2. Januar 2005 in Kraft Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 186; in Kraft getreten am
  3. Januar
  4. Fn 2 SGV. NRW. 20340.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.