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01.01.2005 Verordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Finanzministeriums des Landes NRW

LR Nordrhein-Westfalen : 20340 Verordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Finanzministeriums des Landes NRW Vom

  1. Dezember 2004 (Fn 1 ) Auf Grund des § 17 Abs. 5 Satz 2, des § 32 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 81 Satz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) (Fn 2 ) vom
  2. November 2004 (GV. NRW. S. 624) wird verordnet: I. Zu dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW bestimme ich die Leitungen
  3. der Oberfinanzdirektionen,
  4. der Fachhochschule für Finanzen,
  5. der Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen,
  6. der Fortbildungsakademie des Landes Nordrhein-Westfalen,
  7. des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen,
  8. der Zentrale sowie der Niederlassungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW,
  9. des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW,
  10. der Finanzämter für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten, soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht schon aus § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW ergibt. II. Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 sowie die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Abs. 3 LDG NRW wird gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 auf die in Abschnitt I. Nr. 1 bis 7 genannten dienstvorgesetzten Stellen übertragen, soweit sie sich nicht bereits aus § 32 Abs. 2 Satz 1 ergibt. III. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 41 Abs. 1 LDG NRW und die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im LDG NRW haben, richtet sich nach § 6 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums vom
  11. April 2002 (GV. NRW. S. 146). IV. Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden gemäß § 81 Satz 2 LDG NRW auf die vor Beginn des Ruhestands zuständigen dienstvorgesetzten Stellen übertragen. V. Ich behalte mir vor, die in den Abschnitten II. bis IV. erteilten Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen. VI. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  12. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt am
  13. Dezember 2009 außer Kraft. Mit Wirkung vom
  14. Januar 2005 wird die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnis ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Finanzministers vom
  15. April 1982 (GV. NRW. S. 178) aufgehoben. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. 2005 S. 14, in Kraft getreten mit Wirkung vom
  16. Januar
  17. Fn 2 SGV. NRW. 20340.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.