01.01.2006 Verordnung über die Festlegung der Kostensätze je Personen-Kilometer nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (Kostensatzverordnung zum Personenbeförderungsgesetz – PBefKostenV NRW); Bekanntmachung der Neufassung | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2006 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.05.2006 Fassung Gültig ab 01.01.2006 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 197, in Kraft getreten mit Wirkung vom
- Januar
- Verordnung über die Festlegung der Kostensätze je Personen-Kilometer nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (Kostensatzverordnung zum Personenbeförderungsgesetz – PBefKostenV NRW); Bekanntmachung der Neufassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 (Einziger Paragraph) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die nachfolgenden Kostensätze je Personen-Kilometer festgesetzt: Für Unternehmen, die in Nordrhein-Westfalen
- überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Straßenbahnen oder Obussen und Omnibussen betreiben, 26,05 Euro-Cent,
- überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern betreiben, 20,36 Euro-Cent,
- überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern betreiben, 17,16 Euro-Cent,
- überwiegend sonstigen Verkehr (Überlandlinienverkehr) mit Omnibussen betreiben, 12,96 Euro-Cent.
(2)Der Kostensatz gemäß Absatz 1 Nr. 2 kann auch Unternehmen gewährt werden, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in zwei oder mehr benachbarten Gemeinden mit insgesamt mehr als 100.000 Einwohnern bedienen, wenn diese Gemeinden wegen ihrer Besiedlungsdichte, Bebauung und wegen ihrer wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Verflechtung einen großstädtischen Verkehrsraum bilden, eine entsprechende Verkehrsbedienung aufweisen und der nachgewiesene betriebsindividuelle Kostensatz des Unternehmens den Kostensatz gemäß Absatz 1 Nr. 3 um 10 vom Hundert übersteigt. Zusatz: (Artikel 2 Nummer 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2006) 13. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Nummern 3, 7, 9 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. (Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2006) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Zum Textanfang