01.01.2007 Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2007 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.12.2006 Fassung Gültig ab 01.01.2007 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am
- Januar
- Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Dezember 2006 (Artikel 6 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom
- Dezember 2006 ( GV. NRW. S. 622 )) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom
- Dezember 2006 ( GV. NRW. S. 622 ) werden dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz folgende hoheitliche Aufgaben übertragen:
- Bekanntgabe von Messstellen nach § 26 sowie von Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 17 Abs. 3 des Landesbodenschutzgesetzes,
- Bekanntgabe von Sachverständigen Stellen nach §§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 42a Abs. 1 und 3 des Landesabfallgesetzes,
- Anerkennung von Organisationen nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe,
- Prüfung der nach der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Konzepte, Dokumentationen und Bescheinigungen,
- Prüfung eines eigenen Rücknahmesystems nach § 4 Batterieverordnung, Entgegennahme der Dokumentation eines gemeinsamen Rücknahmesystems der Hersteller, eines Vertreibers von Starterbatterien sowie eines Herstellers von in § 8 genannten Batterien nach § 10 Abs. 1 Batterieverordnung sowie Entgegennahme der Anzeige zur Erfolgskontrolle nach § 10 Abs. 2 Batterieverordnung,
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des § 11 Nr. 17 Altfahrzeugverordnung. Das Landesamt ist insoweit zuständige Behörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am
- Januar 2007 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist dem Landtag bis zum
- Januar 2011 zu berichten. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Für den Innenminister die Justizministerin Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Zum Textanfang